Von einer Privatentnahme spricht man im externen Rechnungswesen wenn ein Gesellschafter eines Unternehmens Vermögensgegenstände aus dem Betriebsvermögen entnimmt und in sein (Privat-)Vermögen überführt. Privatentnahmen werden über das Konto Eigenverbrauch gebucht sofern sie umsatzsteuerpflichtig sind. Privatentnahmen von Kasse oder Bankkonto hingegen werden direkt über das Konto Privat bzw. Unterkonto Privatentnahme gebucht. Als erfolgswirksamer Vorgang mindert die Privatentnahme das Eigenkapital des Unternehmens.
Für Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass die Entnahme liquider Mittel nicht zur Illiquidität und damit zur Insolvenz des Unternehmens führt. Im Falle der Entnahme von eingezahltem Kapital haftet der Gesellschafter in der Höhe des ausstehenden Kapitals privat.
Bei Gesellschaften die in privatrechtlicher Form geführt werden wie z.B. die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), spielen hingegen Privatentnahmen eine untergeordnete Rolle, da die Gesellschafter einer GbR grundsätzlich mit Ihrem gesamten Vermögen haften.
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