Der Privatdozent (PD oder Priv.-Doz.) ist ein habilitierter Lehrer an einer Hochschule, der keine Professorenstelle innehat, aber als selbständiger Hochschullehrer zur akademischen Lehre berechtigt ist. Für eine ordentliche Professur an der Universität ist die Habilitation immer noch die Regel. Professoren an einer Fachhochschule benötigen keine Habilitation.
Mancherorts wird der akademische Titel Privatdozent mit Abschluss des Habilitationsverfahrens verliehen. In Baden-Württemberg zum Beispiel darf sich ein Habilitierter, der Vorlesungen in einem bestimmten Umfang hält, Privatdozent nennen. Hält er keine Vorlesungen mehr, so kann er seinem Doktorgrad den Zusatz "habil." anfügen. Andernorts, wie z. B. in Bayern, wird zwischen „Lehrbefähigung“ und „Lehrberechtigung“ unterschieden: die Habilitation umfasst die Lehrbefähigung und oft den Titel „Dr. habil.“. Die Lehrberechtigung (lat. venia legendi) mit dem Titel „Privatdozent“ und der Zugehörigkeit zur Hochschullehrerschaft muss in diesen Ländern anschließend separat beantragt werden. In den theologischen Fakultäten ist die Unterscheidung bedeutsam, da die Lehrberechtigung außer der Habilitation auch eine kirchliche Erlaubnis voraussetzt.
In Bayern, Brandenburg und anderen Bundesländern erhält der Habilitierte einen weiteren Doktorgrad, den Dr. habil. (Beispiel: Dr.med. Dr.med. habil.), während er in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen u.a. Bundesländern seinem Doktorgrad den Zusatz "habil." hinzufügen darf (Beispiel: Dr.med.habil.; mit der Habilitation wird kein weiterer Doktorgrad verliehen).
Der Titel Privatdozent ist an die Verpflichtung gebunden, Vorlesungen zu halten, also faktisch anzukündigen. Wenn der Privatdozent dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verliert er den Anspruch auf seinen Titel (Titellehre). Habilitation und Lehrbefugnis begründen jedoch kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. In der Regel darf man nach abgeschlossener Habilitation seinerseits Doktoranden und Habilitanden betreuen und begutachten. Als Privatdozent ist man berechtigt Prüfungen abzunehmen und hat das Recht zu promovieren, wenn dies die Landesgesetzgebung vorsieht.
Die Lehre erfolgt unentgeltlich. In früheren Zeiten bis in die 60er Jahre bekamen die Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren wenigstens das geringe Hörgeld, das die ordentlichen Professoren zu Ihren Dienstbezügen bekamen. Die meisten Hochschulangehörigen habilitieren sich heute aus befristeten Angestellten- oder aus Drittmitteln bezahlten Hochschulstellen heraus, ähnlich wie bereits für die Promotion, und können anschließend in diesen Stellen noch verbleiben, solange der Arbeitsvertrag das gestattet. Eine reine externe Habilitation mag noch in den Disziplinen möglich sein, die außer den Bibliotheken keine Recourcen wie z.B. Labors oder Rechenzentren der Hochschule benötigen. Denkbar ist auch eine Finanzierung des Lebensunterhaltes durch eine Tätigkeit außerhalb der Hochschule, z.B. in der Industrie oder bei einer Behörde. Privatdozenten als Chefärzte sind sehr gerne gesehen. An Universitätskliniken ist die Habilitation in der Regel Einstellungsvoraussetzung für Chefarztpositionen. Die beliebteste Finanzierung einer Privatdozentur ist allerdings die durch Vertretung einer ordentlichen Professur an einer anderen Hochschule.
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