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Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) war ein Gesetzeswerk, das unter Friedrich dem Großen und Friedrich Wilhelm II. von den Rechtsgelehrten Svarez und Klein unter Federführung des preußischen Großkanzlers Johann Heinrich von Carmer erarbeitet und im Jahre 1794 erlassen wurde. Es war die erste und seitdem auch einzige vollständige Kodifizierung des Rechts.

Entstehungsgeschichte


Die Wurzeln des ALR reichen zurück bis zu den Überlegungen Friedrichs I., ein einheitliches Recht zu schaffen. Diese grundlegende Reform wurde jedoch erst von Friedrich II. in Auftrag gegeben und zunächst durch den Großkanzler Samuel von Cocceji umgesetzt. Der Versuch Coccejis, das sog. Project eines Corporis Juris Fridericiani (1749/1751), blieb jedoch erfolglos.

Maßgebliches Anliegen für die spätere Entwicklung des Landrechts war der Wunsch Friedrichs des Großen nach einem klaren und eindeutigen Recht. Friedrich war nachhaltig geprägt vom Müller-Arnold-Fall und nahm diesen zum Anlass für eine umfassende Justiz- und Gesetzesreform. Insbesondere sollte die Macht der Juristen durch einen möglichst genauen Gesetzeswortlaut begrenzt werden.

Zunächst hatte Friedrich ein Kommentierungsverbot (Analogieverbot) verfügt mit dem Ziel, den „Rechtsmissbrauch“ der Juristen zu beenden. Nur der Wortsinn durfte ausgelegt werden. Im Zweifel wurde eine eigens eingerichtete Kommission befragt, die jedoch wieder abgeschafft werden musste, da die häufigen Anfragen die Rechtsprechung lähmten.

Das ALR sollte nun für jedermann das Recht in verständlicher Form „nachlesbar“ machen.

Mit Kabinettsorder vom 14. April 1780 wurde Großkanzler Johann Heinrich von Carmer mit der Ausarbeitung beauftragt, der die Arbeiten an dem Gesetzeswerk nach dem Willen des Königs mehreren Personen übertrug. Maßgeblich schlugen sich das Wirken von Carl Gottlieb Svarez (Zivilrecht) und Ernst Ferdinand Klein (Strafrecht) im Entwurf nieder.

Das ALR wurde 1792 zunächst als „Allgemeines Gesetzbuch für die Preußischen Staaten“ (AGB) fertiggestellt. Unter dem Eindruck der Ereignisse der Französischen Revolution erfolgte eine nochmalige Überarbeitung, bei der die reaktionären und konservativen Eliten in Preußen ihre Bedenken gegen die freiheitliche Grundtendenz des Gesetzes durchsetzen konnten: Viele freiheitliche und vernunftrechtliche Bestimmungen wurden entfernt oder eingeschränkt (z. B. Wohlfahrt als Staatszweck). Das Gesetz trat so erst unter Friedrichs Nachfolger Friedrich Wilhelm II. am 1. Juni 1794 in Kraft.

Geltungsbereich


Das ALR ersetzte subsidiär geltende unterschiedliche Rechtsquellen wie z. B. das Römische Recht und das Sachsenrecht. Es galt ebenfalls nur subsidiär, d. h. es kam nur dann zur Anwendung, wenn die lokalen Rechtsquellen keine Regelung trafen. Es sorgte daher nicht für eine umfassende Rechtseinheit im Lande. Lediglich für Gebiete ohne eigene althergebrachte Rechtsquellen setzte es ein umfassendes einheitliches Recht, insbesondere in den vormals polnischen Provinzen (mit Ausnahme der Städte, die auch hier häufig über eigene Rechtsquellen verfügten). In der erst nach dem Wiener Kongress 1814 preußisch gewordenen Rheinprovinz galt nicht das ALR, sondern der eingedeutschte Code Civil, der sich im liberalen Bürgertum aufgrund seiner freiheitlichen Grundgedanken wie Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, Eigentums-, Vertrags- und Testierfreiheit, Geschworenengerichte usw. großer Beliebtheit erfreute.

Inhalt


Das ALR regelte das allgemeine Zivilrecht, Familien- und Erbrecht, Lehnsrecht, Ständerecht, Gemeinderecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Polizeirecht, Strafrecht und Strafvollzugsrecht in über 19.000 Paragraphen. Jeder mögliche Fall sollte exakt geregelt sein.

Rechtliche Fortentwicklung


Das ALR war schon zur Zeit seiner Entstehung ein Anachronismus, der die Entwicklung hin zu einer bürgerlichen Rechtsordnung in Preußen um Jahrzehnte verzögerte. Im heutigen Recht spielt das Allgemeine Landrecht u. a. durch die umfassende Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Rolle mehr. Wiederbelebt wurde das Allgemeine Landrecht jedoch durch die Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das dem Bundesgerichtshof (BGH) aufgab, die Entschädigung beim enteignungsgleichen Eingriff nicht mehr auf Art. 14 GG zu stützen. Daraufhin begründete der BGH die Entschädigung mit dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruch aus §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht. Bis zum Erlass eines (verfassungsmäßigen) Staatshaftungsgesetzes wird dies weiterhin Grundlage sein.

Landesrechtlich gelten einzelne Vorschriften bis heute.

Siehe auch: § 10 II 17 ALR.

Literatur


  • Hans Hattenhauer (Hrsg.): Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794, 1970.
  • Andreas Schwennicke: Die Entstehung der Einleitung des Preussischen Allgemeinen Landrechts von 1794, Frankfurt/a.M. 1993.
  • Uwe-Jens Heuer: Allgemeines Landrecht und Klassenkampf. Die Auseinandersetzungen um die Prinzipien des Allgemeinen Landrechts Ende des 18. Jahrhunderts als Ausdruck der Krise des Feudalsystems in Preußen, Berlin 1960.
  • Reinhart Koselleck: Preußen zwischen Reform und Revolution. Allgemeines Landrecht, Verwaltung und soziale Bewegung von 1791 bis 1848, Stuttgart, Klett-Cotta 1987, ISBN 3-608-95483-X.

Weblinks


Siehe auch


Historische Rechtsquelle | Rechtsgeschichte der Frühen Neuzeit

Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten

 

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