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Der Begriff Preußenschlag (auch Preußenputsch genannt), bezeichnet die Auflösung der sozialdemokratischen Regierung Preußens durch eine Notverordnung des Reichskanzlers Franz von Papen und ihre Ersetzung durch einen Reichskommissar am 20. Juli 1932. Als Vorwand dienten die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen des Altonaer Blutsonntags vom 17. Juli 1932. Als Ergebnis des Preußenschlages war die letzte demokratisch legitimierte Landesregierung Preußens zerschlagen und die Weimarer Republik entscheidend geschwächt.

Landtagswahlen vom 24. April 1932


Der Freistaat Preußen wurde seit 1920 von einer stabilen Koalition aus SPD, Zentrum und Deutscher Demokratischer Partei regiert. Bei den preußischen Landtagswahlen vom 24. April 1932 kamen allerdings die drei Parteien der Regierungskoalition nur noch auf 206 von 456 Sitzen; Nationalsozialisten und die republikfeindlichen Deutschnationalen (zusammen 193) und die KPD-Fraktion (57) zählten 250 Abgeordnete. Somit war Preußen parlamentarisch unregierbar geworden. Man nutzte notgedrungen die in anderen deutschen Ländern bereits angewandte Lösung: Die alte Landesregierung wurde als "geschäftsführendes" Gremium beibehalten.

Reichskanzler Franz von Papen wollte für Preußen eine Koalition von Mitte und Rechts, weshalb er Gespräche über ein mögliches Zusammenwirken von NSDAP, Deutschnationalen und Zentrum initiierte. Diese scheiterten wegen des Totalitätsanspruches der NSDAP. Daraufhin visierte Papen Alternativen an: Die erste bestand in der Durchführung einer schon länger debattierten Reichsreform, die Preußen auflösen würde. Weil dieser Weg erst mittelfristig zum Ziel führen würde, nutzte von Papen die zweite Alternative. Er plante die Reichswehr in Preußen einzusetzen und einen Reichskommissar zu berufen, mit derselben Begründung, die schon 1923 Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) angesichts demokratisch gewählter Linksregierungen in Sachsen und Thüringen benutzt hatte: Ruhe und Ordnung seien in diesen Ländern gefährdet. Von Papen wurde am 14. Juli durch Verordnung des Reichspräsidenten als Reichskommissar für Preußen eingesetzt, mit der Vollmacht, die preußische Landesregierung abzusetzen. Papen wählte den 20. Juli zum Datum der Inkraftsetzung.

Ablauf des Preußenschlages


Genau nach Plan begann an jenem Mittwoch um 10 Uhr mit der Einbestellung des amtierenden preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun wie des Innenministers Carl Severing und dessen Kollegen vom Finanzressort in die Reichskanzlei der so genannte Preußenschlag. Ihnen wurde die Hindenburg-Verordnung mitgeteilt, gegen die nur Severing Widerstand leistete: Er werde nur der Gewalt weichen! Die bekam er dann auch zu spüren: Die Reichswehr verhängte noch in derselben Stunde den militärischen Ausnahmezustand und besetzte das preußische Innenministerium, das Berliner Polizeipräsidium und die Zentrale der Schutzpolizei. Der Berliner Polizeipräsident Albert Grzesinski, sein Stellvertreter und der Kommandeur der Schutzpolizei wurden in "Schutzhaft" genommen und erst entlassen, als sie sich per Unterschrift verpflichtet hatten, dass sie keinerlei Amtshandlungen mehr vornehmen würden. Es gab auch deshalb keinen wirklichen Widerstand, weil der SPD-Vorstand schon am 16. Juli beschlossen hatte, die Rechtsgrundlage der Verfassung auf keinen Fall zu verlassen.

Reaktion der Landesregierung


Die preußische Regierung lehnte ab, auf Gewalt mit Gewalt – und sei es passive in Form eines Generalstreiks oder eines Aufrufs zum zivilen Ungehorsam der Beamten - zu antworten. Stattdessen nutzte sie am 21. Juli die Möglichkeit einer Verfassungsklage beim Staatsgerichtshof des Reichsgerichts. Vertreten wurde sie dabei von Ministerialdirektor Arnold Brecht. Der Staatsgerichtshof nannte in seinem Urteil vom 25. Oktober die Maßnahmen des Reichskommissars Papen (der juristisch von Carl Schmitt, Erwin Jacobi und Carl Bilfinger vertreten wurde) gerechtfertigt zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit – aber die Regierung Braun behalte ihre staatsrechtliche Stellung gegenüber Landtag, Reichstag, Reichsrat und Reichsregierung. Daraufhin trat die nun staatsrechtlich rehabilitierte, aber ihrer realen Macht beraubte Braun-Regierung als so genannte „Hoheitsregierung“ wieder zu ihren wöchentlichen Kabinettssitzungen zusammen. Die tatsächliche Macht lag aber bei den Vertretern der „Reichsexekution“, der „Kommissarsregierung“ unter Franz Bracht. Ein zeitgenössischer Witz bemerkte lakonisch: „Brecht hat recht, Bracht die Macht“.

Siehe auch: Preußen contra Reich

Quellen


  • Preußen contra Reich vor dem Staatsgerichtshof. Stenogramm der Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig vom 10. bis 14. und vom 17. Oktober 1932, Berlin, J.H.W. Dietz, 1933, 520 S.

Fachliteratur


  • Jürgen Bay, Der Preußenkonflikt 1932/33 - Ein Kapitel aus der Verfassungsgeschichte der Weimarer Republik, Erlangen 1965.
  • Henning Grund, "Preußenschlag" und Staatsgerichtshof im Jahre 1932, 1976
  • Hans-Peter Ehni, Bollwerk Preußen? Preußen-Regierung, Reich-Länder-Problem und Sozialdemokratie 1928-1932, 1975
  • Heribert Blaschke, Das Ende des preußischen Staates. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung, Diss. 1960
  • Ludwig Biewer, Der Preußenschlag vom 20. Juli 1932, Ursachen, Ereignisse, Folgen und Wertung, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte, 1983, Jg. 119, S. 159ff.
  • Arnold Brecht, Die Auflösung der Weimarer Republik und die politische Wissenschaft, in: Zeitschrift für Politik, Dezember 1955, Jg.2 nF, Heft 4, S. 291ff.

Siehe auch


Weblinks


Deutsche Geschichte (20. Jh.) | Preußen

Preußenschlag

 

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