Die so genannte Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland seit dem 1. Januar 2004 bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen leisten müssen. Die Gebühr wird in der Praxis entrichtet und von dieser an die Krankenkassen weitergeleitet.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage der Erhebung ist des
SGB V, geändert durch das
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003. Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus
SGB V.
Ziele
Ziele der Praxisgebühr sind:
- Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit: bei Bagatellkrankheiten soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden.
- Reduzierung der "Selbstüberweisungen": die Versicherten sollen Fachärzte möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen.
- Kurzfristige finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): das Bundesgesundheitsministerium hofft auf zusätzliche Einnahmen von 2,6 Milliarden Euro jährlich.
Zuzahlungspflicht
Zuzahlungspflichtig sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (
GKV), die älter als 18 Jahre sind und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben.
Privatpatienten und Anspruchsberechtigte der freien Heilfürsorge (u.a. Polizei, Grenzschutz und Strafvollzug, Zivildienstleistende) sowie Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse müssen die Zuzahlung nicht leisten.
Beihilfeberechtigten Privatpatienten werden bei vielen Dienstherren jedoch 40 Euro pro Jahr (entspricht 10 Euro pro Quartal) von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (sog. Kostendämpfungspauschale) , auch dann, wenn sie nur in einem Quartal einen Arzt aufgesucht haben.
Die Praxisgebühr fällt in der Regel einmal im Vierteljahr beim ersten Arztkontakt an. Sie ist vor Behandlungsbeginn zu zahlen. Für die weiteren notwendigen Arztkontakte in demselben Quartal beim selben Arzt wird keine weitere Gebühr fällig.
Arztkontakte bei weiteren Ärzten in dem betreffenden Quartal sind gebührenfrei, wenn man eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen kann und der Arzt zur selben "Behandlungsklasse" gehört. Dabei gibt es folgende "Behandlungsklassen":
Überweisungen von Ärzten oder Psychotherapeuten zu Zahnärzten und umgekehrt von Zahnärzten zu Ärzten oder Psychotherapeuten überkreuzen die "Behandlungsklassen" also muss die Praxisgebühr erneut bezahlt werden.
Die Regelung, dass die Gebühr nur einmal pro Quartal anfällt wurde erst am 1. Juli 2004 eingeführt.
Aus den vier "Behandlungsklassen", vier Quartalen pro Jahr und zehn Euro pro Behandlungsklasse, Quartal und Person sind also maximal 160 Euro pro Jahr und Person zu bezahlen, vorausgesetzt der Patient besucht nicht mehrere Ärzte pro Quartal ohne Überweisung.
Nichterhebung
Als erste Krankenkasse hat die
Barmer Ersatzkasse angekündigt, unter bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung des
Hausarztmodells) die Praxisgebühr nicht mehr zu erheben. Patienten, die immer zuerst zu demselben von der Kasse anerkannten und bei dieser in Verbindung mit dem Patienten registrierten Hausarzt gehen und die ihnen verschriebenen Medikamente immer über dieselbe "Hausapotheke" beziehen, müssen die Zehn-Euro-Gebühr nur einmal jährlich bezahlen. Kritiker sehen hier eine weitere Einschränkung der freien Arztwahl. Auch bei der Teilnahme an
Disease-Management-Programmen einiger Krankenkassen wird die Praxisgebühr erstattet.
Einige Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen; so fällt bei Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und zur Krebsfrüherkennung oder bei der halbjährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung keine Praxisgebühr an. Im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind auch Vitalitätsprüfung, Röntgen, Erstellung eines parodontalen Screening-Indexes (PSI) und Zahnsteinentfernung von der Krankenkassengebühr befreit. Werden diese Leistungen jedoch erbracht, ohne daß die Vorsorgeuntersuchung am selben Tag abgerechnet wird, wird die Gebühr fällig.
Für private (Zusatz-) Leistungen des Arztes fällt keine Praxisgebühr an.
Nach einem Arbeits- oder Schulunfall muss bei einem notwendigen Arztbesuch auch von Versicherten der gesetzlichen KV keine Kassengebühr gezahlt werden, da die Kosten für durch Arbeits- und Schulunfälle ausgelöste Behandlungsmaßnahmen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse sondern durch die jeweilige Unfallversicherung übernommen werden.
Quittungsbeleg
Wichtig ist die Dokumentation der gezahlten Praxisgebühr durch das Sammeln der Quittungen, insbesondere auch wegen der
Zuzahlungs- und Belastungsobergrenzen.
Beim Zahnarztbesuch muss das sogenannte Bonusheft weiterhin abgestempelt werden, da die Quittungen über beim Zahnarzt bezahlte Praxisgebühren nicht als Nachweis für Prophylaxe und regelmäßige Vorsorge anerkannt werden.
Besonderheiten und Erfahrungen
Der erste Arztkontakt im Quartal sollte also in der Regel bei dem Arzt stattfinden, bei dem man regelmäßig in Behandlung ist. Dieser Arzt kann dann Überweisungen für die notwendigen anderen Arztbesuche ausstellen. Für den Zahnarztbesuch ist eine separate Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal fällig.
Beim Besuch eines Psychologischen Psychotherapeuten wird jedoch eine separate Praxisgebühr nicht erhoben, falls die Überweisung eines Arztes aus dem gleichen Quartal vorgelegt wird. Im Falle des Erstbesuches im Quartal beim Psychologischen Psychotherapeuten (PP) stellt dieser eine Quittung (da der PP keine Überweisung ausstellen kann) über die Bezahlung der Praxisgebühr aus, diese Quittung befreit von einer weiteren Zahlungspflicht bei einem anschließenden Arztbesuch im gleichen Quartal.
Kassierung
Die Praxisgebühr wird zunächst durch die Kassenärzte eingezogen; zahlt der Patient nicht, wird die Praxisgebühr zunächst in voller Höhe vom ärztlichen Honoraranspruch abgezogen, bei Nichtzahlung auch im Folgequartal dem Arzt jedoch von der Kassenärztlichen Vereinigung schließlich doch gutgeschrieben. Voraussetzung ist eine korrekte, bürokratisch ausgestaltete Dokumentation/Einschlüsselung durch den Arzt. Da die Praxisgebühr für die Kassenärzte nicht nur eine zusätzliche bürokratische Belastung ist, sondern auch noch Patienten von der Behandlung abschreckt, wird sie von ihnen meist abgelehnt.
Zuzahlungsgrenze und Belastungsobergrenzen
Von der Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen befreit werden, wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird, denn es gibt für alle
Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche
Selbstbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei
Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf zwei Prozent des
Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für
chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei einem Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen:
Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Mahnung und Inkasso
Ein Arzt kann die Behandlung verweigern, wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird, es sei denn, es liegt ein lebensbedrohlicher
Notfall vor.
Zahlt ein Patient nach dem Arztbesuch die Praxisgebühr nicht, muss der Arzt ihm ein Mahnschreiben schicken. Mahngebühren bis zu vier Euro drohen dem säumigen Zahler. Bleibt die Mahnung unbeantwortet, übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung das weitere Mahnverfahren, schickt eine zweite Mahnung. Bewegt auch diese den Patienten nicht zur Zahlung, muss die Kassenärztliche Vereinigung versuchen, das Geld gerichtlich einzutreiben. Juristische Besonderheit: Die KV hat kein Rechtsverhältnis mit dem Patienten, die Mahnungen bleiben möglicherweise unwirksam. Zahlt der Patient auch danach nicht, übernimmt die Krankenkasse den Einzug der Gebühr, notfalls durch ein Inkassounternehmen.
Akzeptanz
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Die Akzeptanz der im Zuge der Gesundheitsreform eingeführten Praxisgebühr erhöhte sich im Laufe der Zeit. Zwar hielt auch nach knapp einem Jahr die große Mehrheit der Deutschen die seit Anfang Januar 2004 kassierte Gebühr von 10 Euro pro Quartal für keine sinnvolle Maßnahme, aber der Anteil der Gegner sank kontinuierlich um insgesamt 7 Prozentpunkte (nach Zahlen von tns-
Emnid).
Folgen der Praxisgebühr
Die Einführung der Praxisgebühr hat eine doppelte Steuerungswirkung entfaltet.
Zum einen scheint sie zu einem nachhaltigen Rückgang der Patientenzahlen beigetragen zu haben. So gingen die Fallzahlen im Jahr 2004 um insgesamt 8,7% zurück. Insbesondere Augenärzte (–10,9%), Chirurgen (–11,6%), Gynäkologen (–15,1%), Hals-Nasen-Ohren-Ärzte (–11,1%), Hautärzte (–17,5%) und Orthopäden (–11,3%) wurden weniger besucht. Die Studie lässt allerdings offen, ob der Rückgang der Patientenzahlen vor allem auf den Verzicht von Arztbesuchen bei Bagatellfällen, oder auf das Ausbleiben von sozial schwachen Patienten zurück zu führen ist.
Außerdem stieg seit Einführung der Praxisgebühr die Zahl der Überweisungen um über 40% an. Patienten gehen aufgrund der Praxisgebühr tendenziell vermehrt zuerst zum Hausarzt, anstatt direkt den Facharzt aufzusuchen (Quelle des Abschnitts).
Der durch die Praxisgebühr verursachte Verwaltungsaufwand bei den Ärzten soll im Jahr 2004 8,3 Millionen Arbeitsstunden betragen haben (*).
Ambulanzgebühr (Österreich)
In Österreich wurde am 19. April 2001 eine der Praxisgebühr ähnliche
Ambulanzgebühr eingeführt. Als Starttermin war zunächst der 1. Januar 2001 geplant.
Diese wird seit 1. Mai 2003 nicht mehr erhoben. Die Aufhebung erfolgte unter anderem wegen ihrer ungerechten Wirkung, die Gesundheitversorgung sozial schwacher Patienten real zu verschlechtern. Weitere Probleme waren der hohe Verwaltungsaufwand und die vielen notwendigen und unhandlichen Ausnahmen.
Zitate
Gesundheitsministerin
Ulla Schmidt:
Wir haben sehr viele Folgeschäden, weil Leistungen nicht abgestimmt werden. Wenn zwei- oder dreimal geröntgt wird, ist das nicht nur teuer, sondern auch schädlich. Hiervon versprechen wir uns, dass die Ärzte miteinander reden und ihre Daten austauschen. Alles soll zum Wohl der Patienten geschehen. (
*)
Siehe auch
Selbstbehalt,
Gesundheitsreform
Weblinks
Gesetzliche Krankenversicherung