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Als Präjudiz (lat. Vorentscheid) bezeichnet man einen richtungsweisenden Gerichtsentscheid, der die Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte besonders beeinflusst. Die Bedeutung dieser Leitentscheidung liegt in der weitgehenden Bindungswirkung für die untergeordneten Gerichte, die zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung führt. Grundsätzlich halten sich die unteren Gerichte wie in Deutschland Land- und Amtsgericht an die Sachentscheidungen der Oberlandesgerichte oder des übergeordneten Bundesgerichtshof. Die Gesamtheit richtungsweisender Gerichtsurteile bezeichnet man als Judikatur.

In Deutschland sind einzelne Rechtsbereiche kaum durch Gesetze geregelt, so dass in diesen Gebieten die Leitentscheidungen eine fast ebenso große Rolle spielen wie die Präjudizien im anglo-amerikanischen Rechtskreis, wo es weniger Gesetze aber dafür mehr Leitentscheidungen gibt.

Unpräjudiziell bedeutet, dass ein strittiger Anspruch zwar teilweise erfüllt wird, damit aber nicht die Anerkennung dieses Anspruches im Sinne eines Schuldeingeständnisses zu verstehen ist.

Weitere Informationen


Literatur


  • Ellen Schlüchter: Mittlerfunktion der Präjudizien - eine rechtsvergleichende Studie. de Gruyter, Berlin - New York, 1986. ISBN 3-11-010585-3

Juristische Methodenlehre

 

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