Nach dem österreichischen Weingesetz gehören zu den Prädikatsweinen folgenden Untergruppen: Spätlese, Auslese, Eiswein, Beerenauslese, Ausbruch und Trockenbeerenauslese. Sie alle dürfen nicht verbessert werden (per Zuckerzugabe, Chaptalisation), müssen aus einem Weinanbaugebiet stammen, ihre Restsüße darf nur aus Gärungsunterbrechung resultieren, sie müssen amtlich geprüft sein und eine Prüfnummer tragen; die Jahrgangsbezeichnung ist obligatorisch. Die Trauben für Prädikatsweine dürfen, mit Ausnahme von Eisweinen und Spätlese, mit Lesemaschinen geerntet werden.
Nach dem deutschen Weinrecht unterscheidet man zwischen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein. Allen Prädikaten gemeinsam sind folgende Auflagen: - Die zur Herstellung verwendeten Trauben müssen alle aus einem einzigen Bereich stammen (ausgenommen hiervon sind lediglich die Trauben zur Herstellung der Süßreserve) - Die Weinbereitung muss im betreffenden bestimmten Anbaugebiet erfolgen - Eine Anreicherung ist unzulässig - Konzentrierter Traubenmost darf nicht zugesetzt werden - Eine Konzentration darf nicht vorgenommen werden - Der durch die jeweilige Landesverordnung festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht werden
Die Bezeichnung Eiswein war früher ein Zusatzprädikat bei Beeren- und Trockenbeerenauslesen. Die Süße bei deutschen Weinen kann aus Gärungsunterbrechung stammen. Es darf aber auch steriler Traubensaft der gleichen oder höheren Qualitätsstufe verwendet werden.
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"Prädikatswein".
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