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Der Präsident des Europäischen Rates steht für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren dem Europäischen Rat vor. Dieses Amt wird durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) neu geschaffen. Derzeit wechselt der Vorsitz im Europäischen Rat halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten.

Auszug aus Art. I-22 VVE: Der Präsident des Europäischen Rates:
* führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse, * sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates, * wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden, * legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. * nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene, unbeschadet der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.''

Siehe auch


Beichtstuhlverfahren

Europäische Union

 

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