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Als Postulationsfähigkeit wird im Recht die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.

Erst durch die Postulationsfähigkeit wird dem prozessualen Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform gegeben.

In einem sogenannten Parteiprozess besitzt die Partei selbst Postulationsfähigkeit, das heißt sie kann sich selbst vertreten. Dies ist zum Beispiel vor dem Amtsgericht oder vor dem Arbeitsgericht (§ 11 Abs.1 S.1 1.Alt. ArbGG) der Fall.

Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof oder dem Familiengericht besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit. In diesem Fall spricht man von Anwaltsprozessen.

Siehe auch


Deliktsfähigkeit , Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit

Prozessrecht

 

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