Als Popularklage bezeichnet man im Rechtswesen eine Klage, die von jemanden erhoben wird, der nicht unmittelbar betroffen ist. In Deutschland ist die Popularklage nur in Ausnahmefällen zugelassen (vgl. Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung).
Eine Ausnahme ist die in der Bayerischen Verfassung in Artikel 98 Satz 4 vorgesehe Möglichkeit für jedermann, Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof einzulegen. Dabei kann jedes bayerische Gesetz, Verordnung oder Satzung dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden mit der Behauptung, ein in der Landesverfassung garantiertes Grundrecht würde durch das Gesetz in verfassungswidriger Weise verletzt. Der Verfassungsgerichtshof überprüft das Gesetz dann anschließend auf Übereinstimmung mit dem vollständigen bayerischen Verfassungsrecht und stellt gegebenenfalls dessen Verfassungswidrigkeit fest. Damit wäre das Gesetz nicht mehr anzuwenden.
Kempen, Verfassungsrecht, in: Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 2. Auflage München 2001, Verlag CH. Beck, ISBN 3-406-48564-2
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"Popularklage".
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