Das Rechtsinstitut Polizeigewahrsam (PG) ist eine in Deutschland nach den Polizeigesetzen der Bundesländer und des Bundes (bspw. Bundespolizei) zulässige polizeiliche Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Adressat ist die zustandsverantwortliche Person.
Es handelt sich um den Rechtseingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Geschütztes Rechtsgut ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung durch Abwehr einer konkreten Gefahr. Polizeilicher Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG. Der Gewahrsam selbst unterliegt dem Richtervorbehalt. Die Einholung einer richterlichen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams kann entfallen, wenn zu erwarten ist, dass der Grund bis dahin entfallen würde. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit kann dann auf Betreiben des Betroffenen erst im Nachhinein vorgenommen werden.
Es gibt je nach Polizeirecht existieren verschiedene Arten des Gewahrsams:
In manchen Ländern (z.B. Bayern) ist ein Gewahrsam von Minderjährigen zulässig, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, oder die sich der Obhut ihrer Erziehungsberechtigten entzogen haben. Die Wiederergreifung entwichener Strafgefangener ist ein Gewahrsam und somit kein erneuter Vollzug des entsprechenden Haftbefehls oder Urteils.
In manchen Fällen hängt die Dauer des Gewahrsams mit einem Ereignis zusammen. Der Grund der Maßnahme entfällt dann mit dem Ende des Ereignisses (z. B. Ladenschluss bei einem Dauerladendieb oder Ende einer aufgelösten Demonstration).
Der Polizeigewahrsam wird durch Ingewahrsamnahme vollzogen, d. h. die Person wird gefangen und i. d. R. in eine Haftzelle verbracht. Der Gewahrsam beginnt jedoch bereits mit den ersten Handlungen der Maßnahme, d.h. Festhalten bzw. Erklärung der Maßnahme.
Abgrenzung: Es ist streng zwischen dem Gewahrsam, der Festnahme und der Verhaftung zu unterscheiden.
Auch die Hilfe bei der Befreiung von Dritten aus dem Polizeigewahrsam ist ein Vergehen der Gefangenenbefreiung.
Geschichtlich gesehen gab es auch im Bereich des Polizeigewahrsams Veränderungen. So wurden z. B. in der Kaiserzeit obdachlos gewordene Personen und Landstreicher oft in Polizeigewahrsam genommen.
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