article

Das Rechtsinstitut Polizeigewahrsam (PG) ist eine in Deutschland nach den Polizeigesetzen der Bundesländer und des Bundes (bspw. Bundespolizei) zulässige polizeiliche Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Adressat ist die zustandsverantwortliche Person.

Es handelt sich um den Rechtseingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Geschütztes Rechtsgut ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung durch Abwehr einer konkreten Gefahr. Polizeilicher Gewahrsam ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG. Der Gewahrsam selbst unterliegt dem Richtervorbehalt. Die Einholung einer richterlichen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams kann entfallen, wenn zu erwarten ist, dass der Grund bis dahin entfallen würde. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit kann dann auf Betreiben des Betroffenen erst im Nachhinein vorgenommen werden.

Es gibt je nach Polizeirecht existieren verschiedene Arten des Gewahrsams:

Sicherungsgewahrsam: Zweck: Verhütung oder Unterbindung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die in Gewahrsam genommene Person
Schutzgewahrsam: Zweck: Schutz vor Gefahren für Leib oder Leben der in Gewahrsam genommenen Person
Durchsetzungsgewahrsam: Zweck: Durchführung eines Platzverweises, der nicht befolgt wurde
Verbringungsgewahrsam: Zweck: Transport zu einem anderen Ort, an dem der Störer nicht mehr wie im bisherigen Rahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung tangiert (der Gewahrsam bezieht sich auf die Zeit, in der der Störer transportiert wird)

In manchen Ländern (z.B. Bayern) ist ein Gewahrsam von Minderjährigen zulässig, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, oder die sich der Obhut ihrer Erziehungsberechtigten entzogen haben. Die Wiederergreifung entwichener Strafgefangener ist ein Gewahrsam und somit kein erneuter Vollzug des entsprechenden Haftbefehls oder Urteils.

In manchen Fällen hängt die Dauer des Gewahrsams mit einem Ereignis zusammen. Der Grund der Maßnahme entfällt dann mit dem Ende des Ereignisses (z. B. Ladenschluss bei einem Dauerladendieb oder Ende einer aufgelösten Demonstration).

Der Polizeigewahrsam wird durch Ingewahrsamnahme vollzogen, d. h. die Person wird gefangen und i. d. R. in eine Haftzelle verbracht. Der Gewahrsam beginnt jedoch bereits mit den ersten Handlungen der Maßnahme, d.h. Festhalten bzw. Erklärung der Maßnahme.

Abgrenzung: Es ist streng zwischen dem Gewahrsam, der Festnahme und der Verhaftung zu unterscheiden.

Auch die Hilfe bei der Befreiung von Dritten aus dem Polizeigewahrsam ist ein Vergehen der Gefangenenbefreiung.

Geschichte


Geschichtlich gesehen gab es auch im Bereich des Polizeigewahrsams Veränderungen. So wurden z. B. in der Kaiserzeit obdachlos gewordene Personen und Landstreicher oft in Polizeigewahrsam genommen.

Siehe auch


Polizei- und Ordnungsrecht

Child custody laws in the United States | Affido

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Polizeigewahrsam".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld