Die Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizei DBT) ist die für den Bereich des Deutschen Bundestages zuständige Polizeidienststelle. Ihre Zuständigkeit begründet sich aus Abs. 2 Grundgesetz, demzufolge der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages ausübt. So ist die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden im Bereich des Deutschen Bundestages ausgeschlossen. Dieser ist so der Einflussnahme durch Exekutive und Judikative entzogen. Die Polizei DBT spiegelt so die Gewaltenteilung wieder. Dennoch arbeitet die Polizei DBT mit anderen Polizeibehörden vor Ort eng zusammen.
Der Aufgabenbereich der Polizei beim Deutschen Bundestag umfasst die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere von Gefahren für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und seiner Organe und Gremien, für alle anwesenden Personen im Parlamentsbereich sowie die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Sie sind jedoch nur im Einzelfall – nach Genehmigung des Bundestagspräsidenten – Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Die Rechte und Pflichten der Beamten sind nicht, wie bei den anderen Polizeien, in einem Gesetz geregelt, sondern wurden durch einen Erlaß des Bundestagspräsidenten festgelegt. Der Erlaß beinhaltet aber die Vorschriften eines Musterpolizeigesetzes der Innenministerkonferenz. Die Aufgaben werden im Rahmen des polizeilichen Einzeldienstes durch Posten- sowie Fuß- und Motorrad-Streifen durchgeführt.
Polizeibeamte des Bundes und der Länder können sich für die Polizei DBT bewerben; sie bildet nicht selbst aus. Die Polizeibeamten des Bundestages sind gemäß Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Die Amtsbezeichnungen sind die der Polizei, tragen aber den Zusatz „beim Deutschen Bundestag“. Die Polizeibeamten DBT versehen ihren Dienst in bürgerlicher Kleidung.
Der Dienst gliedert sich wie bei allen Polizeien in den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst.
Die Amtsbezeichnungen unterschieden sich jedoch und wurden erst mit der Umbenennung 1994 geändert.
| Amtsbezeichnung | Besoldungsgruppe |
|---|---|
| Vorbereitungsdienst | |
| Wachtmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 5 |
| Oberwachtmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 5 mit Zulage |
| mittlerer Dienst | |
| Hauptwachtmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 6 |
| Meister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 7 |
| Obermeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 8 |
| Hauptmeister in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 9 |
| gehobener Dienst | |
| Kommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 9 |
| Oberkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 10 |
| Hauptkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 11 und A 12 |
| Erster Hauptkommissar in der Hausinspektion des Deutschen Bundestages | A 13 |
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