German police cars (aka).jpg Polizeihamburg.jpg | PolizeiHarley.JPG bei der deutschen Polizei blieb ein Pilotprojekt der Hamburger Polizei, da sich dieses Fabrikat als für deutsche Verkehrsverhältnisse zu langsam erwies.]] Deutsche_Polizisten_in_Berlin2.jpger Polizisten im Dienst]] Blaue polizei.jpg | Polizeiwagen blau.jpg | Polizeiauto-nrw-1.jpg | Polizeiwache_Ilmenau.JPG (Thüringen)]] Die deutschen Polizeien sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig. Sie vertreten die Rechtsordnung als Exekutive. Hauptaufgaben der deutschen Polizei sind die Gefahrenabwehr (Prävention) und die Strafverfolgung (Repression).
Man unterscheidet zwischen Polizeien der Bundesländer und des Bundes. Letztere setzt sich aus Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Zoll, Feldjägern als Militärpolizei der Bundeswehr und der Polizei beim Deutschen Bundestag zusammen.
Im Grundsatz liegt die Zuständigkeit immer bei den Ländern. Die Polizeigesetze beziehen sich im Grundsatz auf den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes. Bundesbefugnisse müssen durch das Grundgesetz ausdrücklich geregelt werden.
Es gibt in Deutschland eine durch das Grundgesetz definierte klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Länder- und Bundespolizei. Die Eingriffsbefugnisse der Polizei sind für den Bereich der Gefahrenabwehr durch die Polizeigesetze der Länder und durch die Strafprozessordnung (Strafverfolgung) geregelt.
Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, das sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt ihr lediglich einen Spielraum bei der Intensität der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert hat. Wie die Polizei einschreitet, kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. Im strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei u.U. im Auftrag der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.
Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht nur von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen) bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention. Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.
Das Motto „Die Polizei – Dein Freund und Helfer“ dient heute nicht mehr als Slogan der Polizei. Es geht eventuell auf amerikanische Vorläufer zurück und wurde spätestens durch eine 1926 gehaltene Rede Carl Severings (SPD), des letzten demokratisch legitimierten preußischen Innenministers, etabliert. Severing arbeitete seinerzeit auf ein republikanisches Polizeiethos hin, wie es heute zum Selbstverständnis der deutschen Polizeien gehört. Der Ausdruck "Freund und Helfer" wird oft fälschlicherweise mit Heinrich Himmler in Verbindung gebracht und gilt vielerorts daher mehr oder minder unverdient als diskreditiert. Die Maxime konnte sich jedoch nicht halten, da die Realität hierzu different war.
In den 1950er Jahren wurden in Westdeutschland etwa 90 % der Beamten des Dritten Reichs wiedereingegliedert. Dies betraf vorwiegend die Polizei.
Die Aufgabe der Feuerwehr wurde als sonderpolizeiliche Aufgabe angesehen. Sie wurde den Kommunen entzogen und der Ordnungspolizei zugeteilt. Die Feuerwehr trat danach als Feuerlöschpolizei in Erscheinung. Von dieser Unterstellung zeugen auch die grün lackierten Feuerwehrfahrzeuge mit schwarzen Radkästen und weißen Beschriftungen. Diese Lackierung war auch für die übrigen Einheiten der Schutzpolizei und der Gendarmerie vorgeschrieben.
In dieser Zeit kam die Feuerwehr auch zum Blaulicht. Es war bereits in den 1920er Jahren festgelegt worden, das Polizeifahrzeuge zur Kennzeichnung einen blauen Scheinwerfer zu verwenden hatten. Da die Feuerwehr nun auch Polizei war, musste auch sie diesen Scheinwerfer verwenden.
Die Ausgehuniformen waren hellgrün mit schwarzen Schaftstiefeln (oft als Knobelbecher bezeichnet) und hellgrünen Schirmmützen. Zum Dienstanzug wurden dunkelgraue, fast schwarze Tschakos statt der Schirmmützen getragen. Die Uniformjacken (Röcke) besaßen hohe, geschlossene Kragen mit Kragenspiegel. Dienstgradabzeichen wurden auf Schulterklappen getragen.
Wegen des Materialmangels wurden die Uniform („Waffenröcke“) der Polizisten gekürzt und die Kragenspiegel entfernt. Die hellgrüne Uniform wurde in der britischen Zone dunkelblau umgefärbt. Diese Farbe war oftmals nicht wasserfest und sorgte dafür, dass jeder deutschen Polizist in der britischen Zone, der buchstäblich im Regen stand, blaue Pfützen hinterließ wo er ging, stand und saß.
Die Fahrzeuge blieben dunkelgrün mit weißer Aufschrift und schwarzen Radkästen.
Nach Kriegsende formierte sich nur langsam wieder eine geordnete Verwaltung. Dies ging von Ort zu Ort höchst unterschiedlich voran. Daheimgebliebene überzeugte Parteigenossen räumten i.d.R. ebenso still und leise ihr Büros, wie Kriegsheimkehrer ihre ehemaligen Wachstuben wieder übernahmen und in ihren umgefärbten Wehrmachtsuniformen (ohne Abzeichen) oder in zivil mit selbstgebastelten Armbinden oder Polizeiabzeichen einen Dienstbetrieb aufnahmen.
Beispiel Hessen: Bereits 1945 wurde Gemeinden über 5.000 Einwohnern durch die Militärregierung die Einrichtung einer kommunalen Polizei vorgeschrieben. Kleinere Gemeinden konnten freiwillig ebenfalls eine eigene Polizei gründen. Andernfalls wurde der dortige Polizeidienst durch die „Grosshessische Polizei“, später Gendarmerie oder Landjägerei (Regierungspräsidium Kassel) wahrgenommen. Daneben existierte eine Grenzpolizei für die Überwachung der Zonengrenzen, welche später in die Gendarmerie, bzw. Landespolizei, überführt wurde. Auch eine Wasserschutzpolizei (Flusspolizei) wurde bereits 1945, als zunächst eigenständige Einrichtung, gegründet.
Die Gemeindepolizeien wurden bis in die 1970er Jahre schrittweise in die Landespolizeien integriert.
Da das britische Oberkommando in Deutschland nur möglichst wenig Ansprechpartner bei den örtlichen Polizeien haben wollte, wurden kommunale Polizeien nicht zugelassen. Nach der Entnazifizierung wurde recht schnell über die Schaffung von Ländern nachgedacht; damit einher ging die Idee von Länderpolizeien.
Die deutsche Polizei wurde in der sowjetischen Besatzungszone nach der Entnazifizierung und der notwendigen politischen Schulung der Beamten sehr zentralistisch ausgerichtet organisiert.
Seit den 1980ern ist in der Bundesrepublik Deutschland auch Frauen der Zugang zum uniformierten Polizeidienst erlaubt, wobei die Öffnung dieses Berufes nicht bundesweit gleichzeitig geregelt wurde, sondern in den Bundesländern zeitlich unterschiedlich erfolgte. Bayern war hierbei das letzte Bundesland (1990).
In der Deutschen Demokratischen Republik war die Polizei sehr straff militärisch organisiert. Dennoch unterstand die Volkspolizei dem Innenministerium der DDR und war somit eine echte Polizei.
Wie die Polizeien in der Bundesrepublik Deutschland war die Volkspolizei in Schutz-, Verkehrs- und Kriminalpolizei untergliedert.
Die Volkspolizei trug weiß-grau-dunkelgrünbeige Uniformen. Die Fahrzeuge waren dunkelgrün-weiß lackiert.
Die dem Verteidigungsministerium der DDR unterstellten Grenztruppen besaßen die alleinige Polizeigewalt im mehrere Kilometer breiten Grenzbereich. An der Schranke aus dem Inneren der DDR kommend zur Einfahrt in diesen Grenzbereich (die Stelle, an der auf den Transitautobahnen der Verkehr geteilt wurde in „Transitverkehr“ und „Ausreise“ ) endete das Zuständigkeits- und Befugnisgebiet der Volkspolizei und begann das der Grenztruppen und der Grenzpolizei.
Die scheinbaren „Polizisten“ der DDR, die man im Bereich der Grenzübergangsstellen traf, waren keine Volkspolizisten sondern Grenzpolizisten oder Zöllner. Die der Volkspolizei ähnlich uniformierte Grenzpolizei unterstand dem Staatssicherheitsdienst, die Zöllner dem Wirtschaftsministerium.
Die sowjetische Militärpolizei hatte zusätzlich volle Polizeigewalt in der DDR.
Die Volkspolizei wurde am 3. Oktober 1990 aufgelöst und zur Neuordnung des Polizeiwesens in den neuen fünf Bundesländern als jeweilige Länderpolizei übernommen. Die Grenztruppen und die Grenzpolizei hörten auf zu existieren, das Personal wurde teilweise vom Bundesgrenzschutz übernommen. Der Zoll der DDR wurde in die Struktur der Bundeszollverwaltung eingegliedert.
Siehe Hauptartikel Deutsche Volkspolizei
Nachdem seit den 1970ern die Uniformen und Fahrzeuge der Länderpolizeien in der Bundesrepublik Deutschland grün und beige waren, hat Hamburg 2004/2005 damit angefangen, seine Landespolizei auf dunkelblaue Uniformen umzustellen. Ebenso wollen Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg ,Sachsen-Anhalt, Hessen und Rheinland-Pfalz, sowie (langfristig) Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf neue, blaue Uniformen umstellen oder führen schon Trageversuche durch. Auch die Fahrzeuge wechseln bei den Landespolizeien in den 1970ern zu weiß-minzgrün und seit 2002 teilweise von weiss-grün zu silber-grün und (seit 2004) in vielen Bundesländern zu silber-blau, eine Umstellung, die je nach Finanzlage der Bundesländer und Einsatzzweck/Haltbarkeit/Finanzierung der einzelnen Fahrzeuge bundesweit noch bis 2020 dauern wird.
Hinter dem Farbwechsel der Polizeifarbe von Grün auf Blau verbirgt sich der europäische Gedanke, Polizeien innereuropäisch einheitlicher auftreten zu lassen. Auch wenn die Direktive dazu noch nicht verabschiedet wurde, die beteiligten Unterhändler im für die innereuropäische Polizeiarbeit zuständigen Ausschuss am Europäischen Parlament haben sich schon 1998 auf Blau geeinigt. Frankreich und Italien wollten nicht von (Dunkel-)Blau lassen, Deutschland wechselte lieber auf Blau als auf das von Großbritannien favorisierte Rotorange. Zudem kam Blau im Jahr 1998 in den meisten EU-Mitgliedsstaaten bereits in der einen oder anderen Form und Helligkeit als Farbe an Streifenwagen vor.
Da die o.a. Direktive noch diskutiert wird, ist noch keine europäische Nation zu einer Farbumstellung verpflichtet. Die einzelnen Polizeien/Innenministerien in der Bundesrepublik Deutschland, die bereits umstellen, handeln im vorauseilenden Gehorsam.
Der Grund des Farbwechsels der Wagengrundfarbe von weiß auf silber ist die Umstellung einiger Länder zum Jahrtausendwechsel, Fahrzeuge zu leasen statt klassisch zu erwerben. Die Leasinggesellschaften geben finanzielle Anreize, immer Fahrzeuggrundfarben zu wählen, deren Wiederverkaufswert möglichst hoch ist. Gebrauchte Autos in Silbergraumetallic erzielen in Deutschland einen deutlich höheren Erlös als Kraftfahrzeuge in Weiß. Die grünen bzw. blauen Partien der Fahrzeuge sind Folien, die auf den silbernen Grundlack aufgeklebt werden und leicht wieder entfernt werden können.
Es gibt Bundesländer, wie z.B. Schleswig-Holstein oder Rheinland-Pfalz, in denen vor der Umstellung auf Blau bereits Einsatzfahrzeuge beschafft wurden, die zwar schon silbergrau lackiert aber noch mit grüner Farbe kombiniert waren.
Aufgrund der Länderkompetenz ist die Polizei in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich strukturiert. Die größten Polizeien sind die Bundespolizei als Polizei des Bundes sowie die Bayerische Polizei als Polizei eines Bundeslandes.
Siehe Hauptartikel Länderpolizei
Aus historischen Gründen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: in den Polizeigesetzen der meisten Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. Im so genannten Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es - vor allem in der amerikanischen Besatzungszone - auch noch die kommunale Polizei (Stadt-Polizei). Im Laufe der Jahre wurde die Polizei in Deutschland jedoch durchgängig Aufgabe der Bundesländer. Die genaue Organisation der Polizei muss vor dem historischen Hintergrund, insbesondere der Besatzungszeit, betrachtet werden. Besonders in den Ländern der französischen Besatzungszone ist die Stellung der allgemeinen Polizei besonders stark. So ist z.B. in Rheinland-Pfalz der Bürgermeister dem Polizeivollzugsdienst gegenüber weisungsbefugt. Generell ist die Trennung aber mehr oder weniger stark ausgeprägt; so ist sie z.B. in Nordrhein-Westfalen sehr stark. Die sog. Ordnungsbehörden sind vollkommen vom Polizeivollzugsdienst getrennt. Es gelten jeweils unterschiedliche Gesetze (Ordnungsbehördengesetz bzw. Polizeigesetz). Dagegen ist in Baden-Württemberg die Trennung weit weniger stark. Die Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg als Polizeibehörde bezeichnet) sind generell für die Polizeiaufgaben zuständig, der Polizeivollzugsdienst ist ihr ausführendes Organ und für Situationen, in welchen sofort gehandelt werden muss, zuständig (§ 60 PolG BW).
Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg: Polizeibehörde, in Bayern: Sicherheitsbehörde) sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (früher Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen. Diese Definition ist für Baden-Württemberg nicht in vollem Umfang anzuwenden (s.o.).
Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Landespolizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WaPo). Den Begriff der Vollzugspolizei gibt es jedoch nicht in allen Bundesländern (z.B. nicht in Schleswig Holstein).
Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden.
Daneben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit der jeweiligen Landesverordnung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig (zugewiesene Aufgabe). In dieser Funktion können bestimmte Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO) wie z.B. Beschlagnahme, Durchsuchung angeordnet und durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter (Strafverfolgung).
Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben und so „Kopf ohne Hände“ sind, wird die Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzug, von den Polizeien erledigt.
Aufgrund dieser Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei
Diese Aufgaben werden durch Bestreifen der Gebiete und Einrichtungen wahrgenommen. Bei ad-hoc--Sicherheitsstörungen wird ein Einsatz durch die Einsatzzentrale aufgebaut, die einen Kräfteaufruf vornimmt (z.B. motorisierte Streifen des Einzeldienstes, Polizeiführer oder Einsatzhundertschaft). Hierbei werden Einsatzmittel bestimmt (i.d.R. Streifen des Einzeldienstes), die sich meistens mittels eines Einsatzfahrzeuges zum Ereignisort begeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dort wird mittels einer Lagemeldung an die Einsatzzentrale berichtet, die ein Lagebild erstellt. Nahezu jeder Einsatz bedarf einer Sachbearbeitung, die teilweise sofort erledigt werden muß ("Vorgangsfertigung", z.B. Vernehmungen, Strafanzeigen, Unfallanzeigen, Ereignismeldungen und Berichtswesen).
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt dabei auf Grundlage des Bundespolizeigesetzes (BPolG).
Siehe auch: Bundespolizei (Deutschland)
Der Zoll arbeitet bundesweit oft mit der Bundespolizei, den Länderpolizeien, den Finanzämtern und vielen anderen Behörden zusammen. Zudem ist der Wasserzoll Bestandteil der Küstenwache.
Siehe auch: Zollkriminalamt, Mobile Kontrollgruppe, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Zollfahndungsamt, Zollkommissariat, Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll, Dienstbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
Für die strafrechtliche Verfolgung so genannter politisch motivierter Kriminalität sind ausschließlich die Staatsschutzabteilungen der Kriminalpolizei zuständig.
Verfassungsschützern stehen jenseits des Jedermannparagraphen der Strafprozessordnung keinerlei polizeiliche Befugnisse (z.B. Festnahmen, Vernehmungen) zu. Die Trennung von Polizei und Geheimdienst wird in Deutschland aus historischen Gründen strikt eingehalten.
Im Vollzugsdienst sind ausschließlich Polizeivollzugsbeamte zuständig. Diese bilden mit 265.000 Personen den hauptsächlichen Personalkörper.
Verschiedene Amtspersonen haben (eingeschränkte) Polizeibefugnisse: Bedienstete der
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