Die politischen Grundlagen der Europäischen Union heben sich von denen einzelstaatlicher politischer Systeme deutlich ab. Als supranationaler Zusammenschluss souveräner Staaten auf regionaler Ebene stellt die Europäische Union in politischer Hinsicht eine universalgeschichtliche Neuerung eigener Prägung dar.
Bereits in der Entstehungsphase des europäischen Einigungsprojekts nach dem Zweiten Weltkrieg waren die bis heute fortwirkenden konzeptionellen Unterschiede angelegt, deren einer Pol auf eine bundesstaatliche Ordnung zielt (die Vereinigten Staaten von Europa im Sinne Churchills), während der andere auf einen mehr oder minder losen Staatenbund hinausläuft (Europa der Vaterländer im Sinne de Gaulles). In diesem Spannungsfeld von Zielvorstellungen hat sich auf der Grundlage von Verträgen zwischen den zum jeweiligen Zeitpunkt zugehörigen Mitgliedsstaaten das derzeit bestehende Institutionengefüge herausgebildet.
Im Zuge vorgesehener Erweiterungen der EU um neue Mitgliedsstaaten sowie im Rahmen der vorläufig noch nicht ratifizierten EU-Verfassung unterliegen die nachfolgend aufgeführten EU-Organe weiteren Modifikationen, die auf eine Bewahrung und Verbesserung der politischen Handlungsfähigkeit der Union gerichtet sind. Außerdem geht es um den Ausbau demokratischer Strukturen gemäß den Prinzipien der Gewaltenteilung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Fragen der EU-Gesetzgebung.European flag.svg
Diese Konzentration politischer Macht ist zwar durch eine sukzessive Aufwertung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments und durch die unabhängige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunehmend weniger ausgeprägt als in den Anfängen der Gemeinschaft. Gleichwohl bleibt das Europäische Parlament in seinen Kompetenzen noch immer deutlich hinter denen einzelstaatlicher Volksvertretungen zurück. Damit ist das Prinzip der Gewaltenteilung auf EU-Ebene nur in abgeschwächter Form verwirklicht. Diese Tatsache speist bis heute kritische Stimmen, die dem Institutionengefüge der EU eine hinreichende demokratische Legitimation absprechen.
Befürworter des bisherigen Werdegangs der EU weisen darauf hin, dass die Regierungen der Mitgliedsstaaten aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen sind, die Gemeinschaft also mittelbar durchaus auf demokratischen Grundlagen basiert. Der noch immer merkliche relative politische Kompetenzmangel des Europäischen Parlaments korrespondiere mit dem Umstand, dass ein europäischer demos – im Gegensatz zu den Staatsvölkern der Mitgliedsstaaten - als historisch, kulturell und politisch geeinter Volksverband einstweilen nicht existiert. In dem Maße, wie die im Vertrag von Maastricht geschaffene Unionsbürgerschaft als identitätsstiftendes supranationales Band zur Wirkung gelangt, könnte auch der Einfluss des Europäischen Parlaments als Vertretungsorgan der EU-Bürger weiter zunehmen.
Bei den gesetzgeberischen Kompetenzen der Europäischen Union wird in Bezug auf die verschiedenen Politikfelder differenziert zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Handelspolitik und Zollunion unterliegen beispielsweise der ausschließlichen Gesetzgebung durch die EU. Für die Bereiche Binnenmarkt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Umwelt und Verbraucherschutz gilt die geteilte Zuständigkeit. Die einzelnen Mitgliedstaaten können in diesen Bereichen nationale Gesetze erlassen, wenn die Union nicht gesetzgeberisch tätig wird. In allen anderen Politikfeldern verbleibt die alleinige Zuständigkeit bei den Mitgliedsländern. Darüber hinaus können weitere Kompetenzen nur von den EU-Mitgliedern an die Union übertragen werden. Diese kann also nicht gegen den Willen ihrer Mitglieder weitere Kompetenzen übernehmen.
Die Vielzahl, Detailliertheit und mangelnde Überschaubarkeit der von den Unionsorganen in Kraft gesetzten Binnenmarktnormen und Einzelvorschriften – aus Sicht der Betroffenen ohne die erforderliche Rücksicht auf spezifische Traditionen, regionale Bräuche und Umsetzungsprobleme vor Ort – haben die „Brüsseler Bürokraten“ bei nicht wenigen EU-Bürgern in Verruf gebracht und zu Gegnern weiterer Integrationsschritte gemacht. Die unterdessen verbreitete EU-Skepsis hat darin eine ihrer Ursachen.
Diese unerwünschte Entwicklung hat die EU-Verantwortlichen dazu gebracht, die Zentralisierungstendenzen in der Gesetzgebung durch zwei vorbeugende Grundsätze aufzuheben bzw. abzuschwächen. Das mit dem Vertrag von Maastricht in die EU-Politik eingeführte Prinzip der Subsidiarität besagt, dass politische Entscheidungen auf die niedrigste mögliche Ebene verlagert werden sollen, aus Sicht der EU also nach Möglichkeit auf die nationalen, regionalen bzw. lokalen politischen Beschlussorgane der EU-Mitgliedsländer. Die Europäische Union wird also gemäß diesem Prinzip nur unterstützend tätig, wenn untere Entscheidungsebenen nicht in der Lage sind, Probleme selbstständig in angemessener Form zu lösen.
Der zweite Grundsatz ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Nach diesem Prinzip muss eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Dazu ist es zunächst erforderlich, den Zweck einer Maßnahme genau zu definieren. Eine Maßnahme ist dann geeignet, diesen Zweck zu erreichen, wenn sie seine Realisierung bewirkt oder befördert. Sie ist erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, das genauso oder besser geeignet ist und zugleich die von dieser Maßnahme Betroffenen weniger belastet als andere zur Verfügung stehende Mittel. Eine Maßnahme ist angemessen im Sinne des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, wenn nach offener Abwägung aller Vor- und Nachteile der Maßnahme die Nachteile im Verhältnis zu den Vorteilen nicht überwiegen.
Die eine Kammer, das Europäische Parlament, entspricht als Volksvertretung dem Deutschen Bundestag. Als Repräsentationsorgan der EU-Gesamtbürgerschaft wird das Europäische Parlament seit 1979 direkt gewählt. Für die Abhaltung dieser Wahlen gibt es zwar einen gemeinsamen Zeitraum; es gelten aber dafür die jeweils auf nationalstaatlicher Ebene festgelegten Modalitäten des Wahlrechts und die ebenfalls innerhalb der Mitgliedstaaten je gesondert ermittelten Kandidatenvorschläge. Eine genau proportionale Vertretung der Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament besteht nicht. Bevölkerungsärmere Staaten sind gegenüber bevölkerungsstarken überproportional vertreten. Dadurch haben auch kleine Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Parteiensysteme und politischen Kräfteverhältnisse auf EU-Ebene einigermaßen angemessen abzubilden.
Die andere Gesetzgebungskammer auf Unionsebene, der Rat der Europäischen Union (Ministerrat), ist das Vertretungsorgan der Regierungen aller Mitgliedstaaten, so wie der Bundesrat aus Regierungsvertretern der einzelnen Bundesländer besteht. Allerdings ist das Gewicht dieser beiden Kammern auf EU-Ebene in charakteristischer Weise anders verteilt als in Deutschland. Die Vorrangstellung besitzt hier nämlich nicht das Europäische Parlament, sondern der Rat der EU. Wie in der Bundesrepublik Deutschland der Deutsche Bundestag nur zum Teil auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen ist, so gilt dies im Zusammenhang mit der EU-Gesetzgebung für den Rat der EU, der nicht in allen Feldern der Mitwirkung des Europäischen Parlaments bedarf.
Für das Zustandekommen von Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gilt aber einstweilen weiterhin das Prinzip der dreifachen Mehrheit, die nur gegeben ist, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Damit sind die Modalitäten des Entscheidungsverfahrens im Rat noch keineswegs erschöpfend beschrieben. Die Kompliziertheit der Regelungen ist darauf zurückzuführen, dass es gilt, sowohl die unterschiedlichen Bevölkerungszahlen und Bedeutungsansprüche der Mitgliedsstaaten als auch deren je nach Politikfeld abgestuften Souveränitätsvorbehalte auszubalancieren.
Das Europäische Parlament entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit. Nur für wenige Entscheidungen von besonderem Gewicht wie ein Misstrauensvotum gegenüber der Kommission und die Ablehnung des EU-Haushalts ist eine 2/3-Mehrheit nötig.
Weder das Europäische Parlament noch der Rat der EU besitzen jedoch – anders als in Deutschland Bundestag und Bundesrat – das Recht der Gesetzesinitiative. Diese liegt auf EU-Ebene formal allein bei der Europäischen Kommission, die allerdings auch die Vorschläge und Vorstellungen beider Gesetzgebungskammern in ihre Entwürfe einfließen lässt und auch von diesen aufgefordert werden kann, eine Gesetzesvorlage zu einer bestimmten Materie zu erarbeiten.
Die Kompetenzen der Europäischen Kommission gehen dagegen über die nationaler Regierungen zum Teil deutlich hinaus, nicht nur hinsichtlich der alleinigen Gesetzesinitiative. Die Europäische Kommission fungiert auch als „Hüterin der Verträge“. Sie wacht über deren Einhaltung ebenso wie über die Durchführung der EU-Rechtsakte in den Mitgliedsstaaten und verfügt dabei auch über Sanktionsmöglichkeiten. Gegenüber den oft zähen Kompromissverhandlungen und Entscheidungsblockaden im Rat hat sie die Rolle eines Motors der Gemeinschaft.
Demgegenüber bildet der Europäische Rat gewissermaßen eine übergeordnete Zusatzexekutive. Denn dieses aus allen Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sowie – ohne Stimmrecht - deren Außenministern und dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammengesetzte Organ hat zwar formal nur beratende Funktion, bestimmt aber gleichwohl die Richtlinien der Politik in der Union. Hier werden in strittigen Fragen Verhandlungen, die im Rat ergebnislos geblieben sind, fortgeführt und in Kompromisse umgesetzt – oder auch nicht. Kommt es zu Blockaden im Europäischen Rat, stagniert die Union politisch. Der einstweilen fortbestehende halbjährliche Wechsel der Präsidentschaft im Europäischen Rat, die unter den Regierungschefs der Mitgliedsstaaten rotiert, erschwert zusätzlich die Kontinuität der politischen Arbeit auf allen EU-Ebenen.
Mittelbar der EU-Exekutive zuzurechnen sind auch Organe in den Mitgliedsstaaten, die mit der Umsetzung der EU-Verordnungen, -Richtlinien und –Entscheidungen befasst sind und insoweit der Kontrolle durch die Europäische Kommission unterliegen.
Urteile des Europäischen Gerichtshofs betreffen hauptsächlich Klagen der Kommission gegen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtumsetzung bzw. Nichteinhaltung von Beschlüssen sowie Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission bezüglich der Überschreitung ihrer Kompetenzen. Darüber hinaus beantwortet der Europäische Gerichtshof Anfragen von nationalen Gerichten bezüglich der Auslegung von EU-Recht.
Während der Europäische Gerichtshof in der EU eine ähnliche Funktion ausübt wie das Bundesverfassungsgericht in Deutschland bei Organklagen auf Bundesebene und bei Grundrechtsverletzungen, entspricht die Funktion des Europäischen Rechnungshofs der des Bundesrechnungshofs in Deutschland. Der Europäische Rechnungshof prüft Einnahmen und Ausgaben im EU-Haushalt und wendet sich mit Stellungnahmen an das Europäische Parlament und an die Europäische Kommission. Die Haushaltskontrolle soll der effektiven Verwendung der Finanzmittel in der Union dienen, Missbräuche aufdecken und ihnen vorbeugen.
Seit den Beschlüssen über die Osterweiterung der EU mussten daher dringende Bemühungen auf eine zukunftsfähige Anpassung des Institutionengefüges und der darin geltenden Entscheidungsverfahren gerichtet sein. Solche Elemente sind in dem Entwurf einer EU-Verfassung enthalten und geeignet, die supranationalen Strukturen der EU zu stärken. Eine Europäische Kommission, in der nicht mehr jeder Mitgliedsstaat ständig vertreten wäre, nähme aus nationalstaatlicher Perspektive einen anderen Charakter an als die bisherige. Und ein Rat der EU, in dem die Hürden für das Zustandekommen qualifizierter bzw. einfacher Mehrheitsentscheidungen zunehmend abgebaut würden, hätte als Rückversicherungseinrichtung für die Wahrung nationaler Sonderinteressen weitgehend ausgedient, zumal falls sich die Entscheidungskompetenzen weiter zugunsten des Europäischen Parlaments verschöben. Der nach den ablehnenden Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden einstweilen stockende Ratifizierungsprozess lässt erkennen, dass in dieser Hinsicht mit schnellen und durchgreifenden Lösungen eher nicht zu rechnen ist.
Die unterdessen vom Europäischen Rat angesetzte „Denkpause“ bezüglich einer Fortsetzung der Verfassungsratifizierung ist also nur zu verständlich. Die Europäische Union steht damit einmal mehr vor der Alternative, sich hauptsächlich über die allen gemeinsamen Vorteile von Zollunion und Binnenmarkt zu definieren oder mit der Integration auf anderen wichtigen Feldern ebenfalls voranzukommen, sodass sie auch politisch nach außen als Einheit auftreten und entsprechenden Einfluss gewinnen könnte. Eine zusätzliche Komplikation in diesem Zusammenhang bewirkt die Tatsache der geplanten Aufnahme weiterer Staaten wie Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Türkei (um nur Beitrittskandidaten zu nennen, mit denen bereits ein Beitrittsvertrag geschlossen ist bzw. mit denen Beitrittsverhandlungen begonnen haben). Denn das Problem einer möglichen Lähmung der EU durch Überdehnung hat bereits im Kontext der Osterweiterung mancherorts den Eindruck entstehen lassen, als könnte es nur eines von beidem geben: entweder die fortgesetzte Erweiterung der EU oder ihre Vertiefung. Dem wird von anderer Seite entgegengehalten, dass zusätzliche Erweiterungen nur in Verbindung mit angemessenen Integrationsfortschritten zu tragfähigen Ergebnissen führen könnten.
Auf einen Mittelweg zwischen diesen beiden Alternativen zielt das Modell der verstärkten Zusammenarbeit einer Gruppe von Mitgliedsstaaten, die sich in dem Willen vereinen, den Integrationsprozess auf bestimmten Feldern sozusagen als Avantgarde voranzutreiben (Umsetzungsbeispiel: Schengener Abkommen). Der problematische Aspekt einer neuerlichen Trennung unter den gegenwärtigen Mitgliedsstaaten der EU kommt in den für dieses Konzept auch gängigen Begriffen „Kerneuropa“ und „Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten“ zum Ausdruck.
Die künftigen politischen Strukturen der EU sind also derzeit gänzlich offen, Veränderungen des Status Quo aber höchst wahrscheinlich, und zwar unabhängig von Scheitern oder Nichtscheitern des aktuellen Verfassungsentwurfs.
Politisches System der Europäischen Union
Politics of the European Union | Sistemul politic al Uniunii Europene
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