Italien ist eine parlamentarische Republik.
Betrachtet man die Daten Region für Region, sieht man, dass Italien praktisch in zwei Lager gespalten war: Im Norden hatte die Republik mit 66,2% gewonnen, im Süden dagegen kam die Monarchie auf 63,8%. Es votierten mehrheitlich für den Erhalt der Monarchie der Savoyen: Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien (Spitzenwert von 76,5 %), Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien. Die königliche Familie hielt sich damals in Neapel auf, dazu passt der Spitzenwert für die Monarchie in der Region Kampanien. Mehrheiten für die Republik gab es in: Piemont, Aostatal, Ligurien, Lombardei, Trentino (Spitzenwert von 85 %), Venetien, Emilia-Romagna, Toskana, Umbrien und Marken. Beinahe 3 Millionen Italiener konnten am Referendum nicht teilnehmen: italienische Kriegsgefangene; Italiener in den Kolonien; Einwohner der Provinzen Bozen-Südtirol, Triest, Görz, deren völkerrechtlicher Status noch nicht geklärt war; 300.000 Flüchtlinge aus Julisch-Venetien (welches damals auch Istrien beinhaltete) und Dalmatien. Der Spitzenwert für die Republik im Trentino hängt wohl mit dem führenden Republikaner, dem damaligen Ministerpräsidenten Alcide De Gasperi zusammen.
König Umberto II., auch „Re di Maggio“ (Maikönig) genannt, da er eigentlich nur im Mai 1946 König war, musste am 13. Juni 1946 ins Exil.
| Partei | Stimmen (%) | Sitze |
|---|---|---|
| Democrazia Cristiana | 37,2% | 207 |
| Partito Socialista | 20,7 % | 115 |
| Partito Comunista | 18,7% | 104 |
| Unione Democratica Nazionale | 7,4% | 41 |
| Fronte dell'Uomo Qualunque | 5,4% | 30 |
| Partito Repubblicano | 4,1% | 23 |
| Blocco Nazionale della Libertà | 2,9% | 16 |
| Partito d'Azione | 1,3% | 7 |
| andere | 2,3% | 13 |
Besonderheiten der italienischen Verfassung sind
Der Staatspräsident wird von den vereinigten Kammern des Parlaments (parlamento in seduta comune) und Vertretern der 20 Regionen gewählt: 3 pro Region, mit Ausnahme des Aostatals, das nur einen Vertreter entsenden darf. Die Wahl des Präsidenten findet durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung statt. Nach dem dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit. Gewählt werden kann jeder Staatsbürger der das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt sieben Jahre, kein Präsident hat bisher für eine zweite Amtszeit kandidiert. Ein Präsident, Antonio Segni, ist vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten.
Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt.
Ein Initiativrecht hat jeder einzelne Abgeordnete bzw. Senator, die Regierung als Ganzes, das Volk (50.000 Unterschriften), die Regionalräte, und in sozialen und wirtschaftlichen Bereichen der CNEL (Der Italienische Rat für Wirtschaft und Arbeit ).
Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung beider Kammern, ein formelles Vermittlungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Staatspräsident muss zudem jedes Gesetz unterzeichnen, bevor es in Kraft treten kann. Da beide Kammern den selben Gesetzestext verabschieden müssen, zieht sich ein normales Gesetzgebungsverfahren oftmals in die Länge. Nach jeder Änderung, die eine der Kammern an einem Entwurf verabschiedet, muss der geänderte Entwurf der jeweils anderen Kammer zur Abstimmung vorgelegt werden. Verabschiedet diese wiederum das Gesetz nur mit Änderungen, müssen auch diese Änderungen durch eine neue Beratung und Abstimmung in der vorherigen Kammer bestätigt werden. Auf diese Art und Weise ist es möglich, dass einzelne Entwürfe jahrelang zwischen den beiden Parlamentskammern hin und her geschoben werden, bevor sie in Kraft treten können. Gesetze können nicht nur vom Plenum verabschiedet werden, sondern ausnahmsweise auch von den ständigen Kommissionen.
Daher tritt dieses reguläre Gesetzgebungsverfahren in der italienischen Politik zunehmend in den Hintergrund. Stattdessen werden in Italien oft so genannte Dekrete von der Regierung erlassen, zweier Art:
Die Gesetzgebung wird auch von den Regionen und von den Autonomen Provinzen Bozen und Trient durch die Regionalräte und Provinzräte (in Bozen Landtag genannt) ausgeübt.
Konkurrierende Gesetzgebung der Regionen(und Autonomen Provinzen)d.h. der Staat setzt die wesentlichen Grundsätze fest: die internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union; Außenhandel; Arbeitsschutz und -sicherheit; Unterricht, unbeschadet der Autonomie der Schuleinrichtungen und unter Ausschluss der theoretischen und praktischen Berufsausbildung; Berufe; wissenschaftliche und technologische Forschung und Unterstützung der Innovation der Produktionszweige; Gesundheitsschutz; Ernährung; Sportgesetzgebung; Zivilschutz; Raumordnung; Häfen und Zivilflughäfen; große Verkehrs- und Schifffahrtsnetze; Regelung des Kommunikationswesens; Produktion, Transport und gesamtstaatliche Verteilung von Energie; Ergänzungs- und Zusatzvorsorge; Harmonisierung der öffentlichen Haushalte und Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems; Aufwertung der Kultur- und Umweltgüter und Förderung und Organisation kultureller Tätigkeiten; Sparkassen; Landwirtschaftsbanken, Kreditinstitute regionalen Charakters; Körperschaften für Boden- und Agrarkredit regionalen Charakters.
Gesetzgebung der Regionen(und Autonomen Provinzen): alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind.
Weitere Bereiche der regionalen konkurrierenden und ausschließlichen Gesetzgebung sind in den Sonderstatuen der Autonomen Regionen vorgesehen.
Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsreform sein.
Aufhebendes Referendum (referendum abrogativo): Die Außerkraftsetzung eines Gesetzes oder einer gesetzesvertretenden Maßnahme mit Gesetzeskraft(Gesetzes- oder Legislativ-Dekret) oder eines Teiles derselben ist zum Volksentscheid zu bringen, wenn dies von fünfhunderttausend Wählern oder von fünf Regionalräten verlangt wird. Bei Steuer- und Haushaltsgesetzen sowie bei Gesetzen, die eine Amnestie, einen Straferlass oder die Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zum Gegenstand haben, ist die Volksbefragung unzulässig. Anspruch auf Teilnahme an Volksabstimmungen hat jeder zur Wahl der Abgeordnetenkammer berechtigte Bürger, also jeder 18-jährige Staatsbürger. Der zum Volksentscheid gebrachte Vorschlag gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilnehmen (50% der Wahlberechtigten + 1 weiterer Wahlberechtigter, sogenanntes Quorum) und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht wird.
Beratendes Referendum (referendum consultivo): Nach Art.132 Verf. gibt es davon zwei Arten: Nach Anhörung der Regionalräte kann die Zusammenlegung bestehender oder die Bildung neuer Regionen verfügt werden, wobei jede neue Region eine Bevölkerung von mindestens einer Million Einwohner aufweisen muss. Eine solche Neugliederung kann dann erfolgen, wenn eine mindestens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertretende Anzahl von Gemeinderäten dies verlangt und wenn der Antrag durch Volksentscheid von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung angenommen wird. Die Ablösung einer Provinz oder einer Gemeinde von einer Region und ihre Angliederung an eine andere Region können - mit der durch Volksabstimmung ausgedrückten Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerungen der betroffenen Provinz bzw. Provinzen oder der betroffenen Gemeinde bzw. Gemeinden - auf Verlangen der betroffenen Provinzen und Gemeinden, nach Anhörung der Regionalräte, durch eine Volksabstimmung und durch ein Gesetz der Republik zugelassen werden.
Konfirmatives Referendum (referendum confermativo): Verfassungsänderungsgesetze und sonstige Verfassungsgesetze sind dann zum Volksentscheid zu bringen, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies begehren. Das zum Volksentscheid gebrachte Gesetz wird nur dann verkündet, wenn es die Zustimmung der Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Eine Mindestbeteiligung ist, anders wie beim aufhebenden Referendum, nicht erforderlich. Einem Volksbegehren wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz bei der zweiten Abstimmung in den Kammern die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder erhalten hat.
Weitere Referenda sind auf regionaler und kommunaler Ebene vorgesehen. Sie müssen in den Regionalen Statuten oder Kommunalen Statuten erlaubt sein. Der Bürgermeister kann jedoch auch unabhängig von einer solchen Vorsehung eine Befragung (consultazione) einberufen, etwa bei der für Bürger so wichtigen Frage der Verkehrsregelung oder Verkehrssperre.
Offiziell heißt die Regierung Ministerrat (italienisch: consiglio dei ministri oder einfach nur consiglio), der Ministerpräsident firmiert als "Präsident des Ministerrates", auf italienisch also presidente del consiglio (dei ministri). Spricht man nur vom "Präsidenten", kann damit also sowohl der Staatspräsident als auch der Ministerpräsident gemeint sein. Der Ministerpräsident verfügt in Italien über keinerlei Richtlinienkompetenz, wie sie von einem deutschen Bundeskanzler oder Länder-Ministerpräsidenten bekannt ist und nimmt daher in der Regierung nur die Rolle eines 'Vorsitzenden des Ministerrates' ein und ist somit primus inter pares. Die allgemeinen Richtlinien der Politik bestimmt der Ministerrat als Ganzes, außerdem soll er die Arbeit der einzelnen Ministerien koordinieren.
Im Gesetzgebungsprozess hat der Ministerrat folgende Möglichkeiten:
In der Phase der Regierungsbildung nach einer Regierungskrise oder nach Wahlen spielt der Staatspräsident eine wichtige Rolle: Er konsultiert die Fraktionen der im Parlament vertretenen Parteien und beauftragt dann einen aussichtsreichen Kandidaten mit der Regierungsbildung. Dieser muss dann wiederum in Beratungen mit Fraktionen und Parteien versuchen, eine Mehrheit für seine Regierung zu finden. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Konsultationsphase präsentiert der designierte Präsident des Ministerrates dem Staatspräsidenten eine Liste der Minister, die dieser normalerweise akzeptiert. Danach kommt der neue Ministerrat zu seiner ersten Sitzung zusammen, beschließt ein Regierungsprogramm und stellt sich der Vertrauensabstimmung in beiden Parlamentskammern. Diese können der Regierung jederzeit das Vertrauen wieder entziehen, was dann in der Regel zu einer neuen Regierungskrise führt.
Ein besonderes Charakteristikum der italienischen Politik sind die häufigen Regierungswechsel in der Nachkriegszeit. Als Gründe hierfür lassen sich beispielsweise anführen:
Ministerpräsident ist Romano Prodi. Die Parlamentswahlen fanden am 9. und 10 April 2006 statt. Siehe dazu: Parlamentswahlen in Italien 2006
Wird der Regierung das Vertrauen vom Parlament entzogen, auch durch eine einzige Kammer, so muss sie zurücktreten (sog. parlamentarische Krise). Dies kann auf zwei Weisen geschehen:
In allen anderen Fällen ist es zu einer außerparlamentarischen Krise gekommen, durch "freiwilligen" (von den Parteien außerhalb des Parlaments entschiedenen) Rücktritt.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen drei Instanzen: Gericht, Appellationsgericht, Kassationsgericht.
Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Regionalen Verwaltungsgerichte(TAR) und der Staatsrat (Consiglio di Stato) zuständig.
Darüber hinaus gibt es besondere Gerichte: Rechnungshof, Gericht für öffentliche Gewässer, Steuerkommission, Militärgerichte.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Akten mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen (und der autonomen Provinzen) mit der Verfassung. Erklärt es diese für verfassungswidrig, so verlieren die Akten rückwirkend ihre Wirksamkeit. Oft aber beschränken sich die Urteile nicht darauf, Akten aufzuheben. In sogenannten Additiven Urteilen (sentenze additive), auch Manipolative Urteile genannt (sentenze manipolative), entstehen de facto neue Gesetzesbestimmungen. Daher die macht des Gerichtshofes.
Das Gericht kann direkt angerufen werden (direkter Rekurs, ricorso diretto):
Das Gericht kann indirekt angerufen werden (indirekter Rekurs, ricorso indiretto) von einem Gericht, wenn innerhalb des Prozesses eine Verfassungsmäßigkeitsfrage aufkommt.
Privatpersonen können keine direkte Verfassungsbeschwerde erheben.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen; zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen verschiedenen Regionen (wenn es um Verwaltungskompetenzen geht).
Das Gericht urteilt auch über den Präsidenten der Republik, nach Anklageerhebung durch das Parlament, wegen Hochverrats und Verfassungsbruch.
Es entscheidet auch über die Zulassung eines Volksentscheides.
Nach einem Referendum wurde 1994 unter anderem bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine 4-Prozent-Hürde (Sperrklausel) eingeführt, außerdem wurden mittlerweile nur noch 25 Prozent der Sitze nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahl nach Parteien) vergeben, die restlichen 75 Prozent nach dem Mehrheitswahlrecht. Hierbei zieht aus jedem Stimmkreis nur der Kandidat ins Parlament ein, der die meisten Stimmen in diesem Stimmkreis erhält. Zusätzlich wurde die Bildung von Parteienbündnissen für die Wahlen ermöglicht, wovon bei den nationalen Abstimmungen rege Gebrauch gemacht wird. Dieses gemischte Wahlsystem wurde bei den Parlamentswahlen 1994, 1996 und 2001 angewendet, garantierte jedoch nicht die Regierbarkeit. Es gab in dieser Zeit (12 Jahre) 8 Regierungen.
Durch das Wahlrechtsreformgesetz 270/2005 wurde das Wahlrecht erneut geändert. Nach der Zustimmung der Camera dei Deputati beschloss am 14. Dezember 2005 auch der Senato mit 160:119 Stimmen ein (modifiziertes) Verhältniswahlsystem (wieder)einzuführen. Das neue Wahlrecht wurde am 22. Dezember 2005 von Staatspräsident Ciampi verkündet und wurde bereits für die Parlamentswahlen im April 2006 angewendet. Das Gesetz sieht einen "Bonus" für den Wahlsieger vor, um klare Mehrheiten im Parlament zu sichern (Mehrheits-Proporzsystem), d.h. das Erreichen von 340 Sitzen in der Abgeordnetenkammer wird für die mehrheitliche Koalition garantiert. Außerdem sind Sperrklauseln für kleine Parteien festgesetzt. Es gibt drei Hürden für das Abgeordnetenhaus: 10% für die Listenverbindungen, 4% für nicht verbundene Parteien und 2% für Parteien in Listenverbindungen. Für Parteien, die anerkannte Minderheiten vertreten gilt eine Ausnahmeregelung Artikel in la Repubblica: Ecco le novità della legge elettorale ritorno al proporzionale e liste bloccate in la Repubblica, 13.Oktober 2005 Im Senat wird der "Bonus" aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf regionaler Ebene verteilt, was allfällig keine klaren Mehrheiten garantiert.
Das neue Wahlrecht wurde von kritischen Stimmen als maßgeschneidert für das Mitte-Rechts-Lager Berlusconis bezeichnet, womit dieses seine Chancen auf einen erneuten Wahlsieg steigern sollte; im Gegenteil kam es bei den Parlamentswahlen 2006 allerdings seinem Herausforderer Romano Prodi zugute, der so, trotz eines hauchdünnen Vorsprungs von nur 0,1% der Stimmen im Abgeordnetenhaus, eine deutliche Mehrheit der Sitze erzielen konnte.
Das aktive Wahlrecht für die Abgeordnetenkammer steht grundsätzlich jedem Italiener ab 18 Jahren zu, für den Senat sind es 25. Was das passive Wahlrecht betrifft, so sind es 25 Jahre für die Kammer, 40 für den Senat.
Die italienische Parteienlandschaft ist traditionell stark zersplittert. Zu Beginn der 1990er Jahre hat das Parteienspektrum zudem einen tiefgreifenden Wandel erfahren: Im Zuge der Beendigung des Kalten Krieges und als Folge von Korruptionsaffären lösten sich zahlreiche Parteien auf oder benannten sich um, gänzlich neue Parteien entstanden.
Seit der Verfassung 1948 ist Italien ein dezentralisierter Einheitsstaat. Die von zunächst separatistischen Parteien wie der Lega Nord in den 1980er und 1990er Jahren losgetretene sog. "Föderalismusdebatte" führte 2001 zu einer wichtigen Verfassungsreform, durch die die Dezentralisierung weit ausgebaut wurde; die Verfassungsreform von 2005, die am 25. und 26. Juni 2006 unter Volksbefragung stand, sollte im Falle seines Inkrafttretens Italien, formell zumindest, in einen Bundesstaat umwandeln. Dieses Unterfangen ist aber (vorerst) gescheitert.
Seit dem Verf.G. 3/2001 sind alle Gebietskörperschaften, von den Gemeinden zum Staat, de jure auf einer Ebene. Artikel 114 der Verfassung besagt: Die Republik besteht aus den Gemeinden, aus den Provinzen, aus den Hauptstadtgemeinden, aus den Regionen und aus dem Staat. Seit der Reform von 2001 gilt: die allgemeine Gesetzgebung gehört den Regionen, die allgemeine Verwaltung den Gemeinden. Artikel 117 der Verfassung verfügt: Die Regionen haben das Gesetzgebungsrecht in bezug auf alle Bereiche, die nicht ausdrücklich der Staatsgesetzgebung vorbehalten sind. Jedoch bleiben im allgemeinen Zivil- und Strafrecht in den Zuständigkeiten des Staates. Artikel 118 der Verfassung besagt: Die Verwaltungsfunktionen stehen den Gemeinden zu, es sei denn, dass sie den Provinzen, den Hauptstadtgemeinden diese wurden noch nicht errichtet, den Regionen und dem Staat zur Gewährleistung der einheitlichen Ausführung, aufgrund der Subsidiaritäts-, Differenzierungs- und Zweckentsprechungsgrundsätze eingeräumt werden.
Provinzen und Gemeinden sind noch teilweise staatliche Verwaltungsbezirke, in denen die Regierung in Rom entsprechend ihrer Zuständigkeiten Aussenstellen unterhält (die Präfekten in den Provinzen, der Bürgermeister in seiner Funktion als Standesbeamter und die Gemeinden bei der Führung der Einwohnermelderegister) .
Der sogenannte "Federalismo fiscale", der die finanzielle Autonomie der Gebietskörperschaften betrifft, ist noch nicht umgesetzt worden. Artikel 119 der reformierten Verfassung sieht auch hier eine starke Selbständigkeit gegenüber dem Staat vor: Die Gemeinden, die Provinzen, die Hauptstadtgemeinden und die Regionen sind in ihrer Haushaltswirtschaft bezüglich Einnahmen und Ausgaben selbständig. Die Gemeinden, die Provinzen, die Hauptstadtgemeinden und die Regionen haben eigene Ressourcen. Sie bestimmen und erheben eigene Steuern und Abgaben in Übereinstimmung mit der Verfassung und nach den Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanz und des Steuersystems. Sie haben Anteil an den Ertrag aus den ihrem Territorium zuschreibbahren Steuern und Abgaben. Einen Sonderfall bilden die sogenannten autonomen Regionen mit Sonderstatut, die tiefgehendere Gesetzes- und Verwaltungskompetenzen besitzen. Sie können sogar im Zivilrecht Gesetze erlassen (etwa beim Höfe- und Erbschaftsrecht in Trentino-Südtirol), haben im Schulwesen wichtige Kompetenzen sowie bei der Gesundheit. Vor allem aber wurde für diese Regionen (siehe Italienische Regionen) die finanzielle Autonomie schon umgesetzt.
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