Eine Policendarlehen ist eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung eines Lebensversicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer.
Das Policendarlehen ist der Höhe nach begrenzt auf den garantierten Rückkaufswert oder den Rückkaufswert inklusive Überschußanteile abzüglich Kapitalertragssteuer begrenzt (dem Beleihungswert gemäß §176 VVG). Da Risikolebensversicherungen kein Kapital bilden, ist hier kein Policendarlehen möglich. Die Versicherung leiht dem Kunden also quasi sein bereits angespartes Geld und hat daher kein Kreditausfallrisiko.
Aus diesem Grund ist das Policendarlehen üblicherweise zinsgünstiger als ein Ratenkredit oder ein Dispositionskredit.
Das Policendarlehen ist eine Alternative zur Kündigung oder dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen der Lebensversicherung.
Meist wird eine variable Verzinsung vereinbart. Ein Eintrag in der Schufa erfolgt nicht.
Die reguläre Tilgung erfolgt in Höhe der vereinbarten Raten. Es kann auch auf eine laufende Tilgung verzichtet werden. In diesem Fall sind vom Kunden lediglich die Zinsen zu zahlen.
Generell erfolgt die Tilgung des Restbetrags bei Fälligkeit der Lebensversicherung bzw. der nächsten vertraglich vereinbarten Teilauszahlung durch Verrechnung mit der Ablaufleistung.
Sondertilgungen durch den Versicherungsnehmer sind möglich.
Ist der Versicherungsvertrag (z.B. als Kreditsicherheit abgetreten oder verpfändet, muss der Drittberechtigte dem Policendarlehen zustimmen. Das gleiche gilt für den Bezugsberechtigten bei einem bestehendem unwiderruflichen Bezugsrecht.
Das Policendarlehen ist kein Darlehen im rechtlichen Sinn, sondern ein Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung. Die Zinsen stellen demnach auch keine Darlehenszinsen, sondern einen erhöhten Versicherungsbeitrag dar.
Rechtlich umstritten, ist ob das Policendarlehen nicht dennoch gemäß §491 BGB als Verbraucherdarlehen eingestuft werden muss. Daraus würden sich weitere Rechte für den Kreditnehmer ergeben (z.B. ein Widerrufsrecht).
Werden die Zinsen auf das Policendarlehen nicht gezahlt, so gilt dies als Nichtzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen. Die Versicherung ist dann (nach Mahnung) zur Kündigung des Policendarlehens berechtigt. Das Policendarlehen wird dann aus dem angesparten Deckungskapital der Lebensversicherung beglichen.
Durch die Vereinbarung eines Policendarlehens kann sich eine Einkommenssteuerpflicht für die Erträge der Lebensversicherung ergeben ("Steuerschädlichkeit").
Die Lebensversicherung ist verpflichtet, Policendarlehen von mehr als 25.565,00 EUR dem Finanzamt anzuzeigen.
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