Piercing (von engl. to pierce *, „durchbohren, durchstechen“ über altfrz. percier und lat. pertundere, „durchstoßen, durchbrechen“) ist eine Form der Körperkunst, wobei Ringe oder Stäbe an verschiedenen Stellen des menschlichen Körpers angebracht werden, indem der Schmuck durch die Haut und das darunter liegende Fett- oder Knorpelgewebe gezogen wird.
Zum Einsatz werden vorzugsweise verschraubbare Barbells (Stäbe mit zwei verschraubten Kugeln an den Enden) oder Ball Closure Ringe mit Klemmkugel verwendet.
Meistens werden Piercings mit einer Venenverweilkanüle gestochen. In aller Regel kommt eine sog. Braunüle zum Einsatz. Hierbei ist die Nadel durch einen Plastik- oder Teflonüberzug geschützt. Nachdem die Nadel durch die Haut gestochen wurde, wird sie entfernt. Lediglich der Überzug verbleibt in dem Stichkanal. Mit Hilfe dieses Überzuges wird der Schmuck durch den Stichkanal gezogen. Natürlich muss auch auf ausreichende Hygiene geachtet werden, da sich das "Loch" sonst entzünden kann. Nach dem Stechen darf der Schmuck für mehrere Wochen nicht gewechselt werden, da ansonsten der Heilprozess negativ beeinflusst wird und dadurch die Gefahr von Infektionen steigt.
Bei Ohren- oder Nostril-Piercings wird meistens die Ohrlochpistole angewendet. Hiervon ist jedoch abzuraten, da das Gewebe einreißen, an Knorpelstellen sogar splittern kann und der Apparat nicht vollständig sterilisierbar ist. Zudem sind die hierbei verwendeten Ohrstecker für den Ersteinsatz ungeeignet.
Eine weitere Methode ist der sogenannte Dermal Punch. Dabei werden Gewebeteile mit einer Hohlnadel bis zu einem Durchmesser von 8 Millimetern herausgestanzt. Dies wird vor allem angewendet um größeren Schmuck in Knorpelgewebe einsetzten zu können. Weil hierbei Gewebe komplett entfernt und nicht verdrängt wird, heilen gepunchte Piercings besser, da der Schmuck weniger Druck ausübt.
Vor dem Stechen sollten kein Alkohol, Drogen und Koffein, so wie blutverdünnende Medikamente eingenommen werden da diese den Kreislauf und die Blutgerinnung beeinträchtigen können.
Piercingschaden-Frontzahn.jpg Piercings im Mundbereich (Zunge, Lippe, Lippenbändchen) bergen ein hohes langfristiges Gefahrenpotential für Zähne und Zahnhalteapparat. Der Schmuckknopf eines Zungenpiercings führt relativ häufig zu Traumatisierung der zungenwärts gelegenen Zahnhöcker, was zu Zahnfrakturen und Absterben des Zahnmarkes führen kann. Die innen gelegene Konterplatte von Lippenpiercings drückt bei ungünstiger Lokalisation bei jeder mimischen Bewegung aufs Zahnfleisch und den darunter liegenden hauchdünnen Alveolarknochen. Da Knochen auf Druckbelastung schwindet, kann es so zu Zahnlockerungen bis hin zum Zahnverlust kommen. Ähnliches gilt für Piercings des Frenulums (Lippenbändchen).
Beim so genannten Prinz Albert (PA) wird der Ring durch den Ausgang der Harnröhre zur unteren Seite der Eichel des Penis gezogen. Zu dünne Ringe bis ca. 2 mm Materialstärke bergen die Gefahr des "Käseschneidereffekts": bei mechanischer Belastung kann der Schmuck durch das Gewebe schneiden; das Piercing reißt aus. Bei ausreichender Materialstärke kann ein PA allerdings recht belastbar sein. Bei zu engen Ringen kann es zu Quetschungen kommen.
Ein nicht vollständig abgeheiltes Intimpiercing erhöht, wie auch jede andere offene Wunde im Genitalbereich, die Gefahr einer Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten, z. B. Hepatitis B und C oder HIV.
Bei Temperaturen unter -10°C kann es bei offen getragenen Piercings mit Metallschmuck zu Erfrierungen kommen da Metall sehr kalt werden kann und Wärme besser leitet als organisches Gewebe.
Laut der Nickelrichtlinie (94/27) der EU darf für den Ersteinatz kein Schmuck verwendet werden, dessen Nickelfreisetzung fünf Nanogramm pro Quadratmeter und Woche durch Abrieb übersteigt. Demzufolge geeignet sind Titan, Niobium und PTFE.
Der Piercingvorgang ist rechtlich gesehen eine Körperverletzung. Deshalb muss der Klient in der Regel vor dem Piercen eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben, die den Piercer vor rechtlichen Folgen diesbezüglich befreit.
Der Piercer hat Beratungspflicht. Weist der Piercer nicht auf mögliche Folgen des Piercings, insbesondere etwaige Entzündungen oder Nervenschädigungen hin, kann dieser belangt werden. In einem Fall, bei dem bei einer Klientin die Teilamputation der Zunge drohte, wurde der Piercer zu 300 Euro Schmerzensgeld verurteilt. (AG Neubrandenburg, AZ "18 C 160/00")
Das Piercen befindet sich aus gesetzlicher Sicht in einer Grauzone. Wer Piercen darf und wer nicht, ist nicht klar definiert. Das VG Gießen kam mit Urteil vom 09. Februar 1999 (AZ "8 G 2161/98") zu dem Schluss, dass der Piercingvorgang, gleichgültig ob dabei lokale Anästhesie eingesetzt wird oder nicht, ausschließlich von Personen mit entsprechendem Fachwissen durchgeführt werden darf. So sei mindestens eine Ausbildung zum Heilpraktiker von nöten, um Piercings setzen zu dürfen.
Oben genanntes Urteil wurde in nächster Instanz vom VGH Hessen mit Urteil vom 02. Februar 2000 (AZ "AZ 8 TG 713/99") insofern bestätigt, dass zumindest für das Piercen mit lokaler Anästhesie mittels Injektion eines Betäubungsmittels, Personal mit entsprechender Kompetenz (Heilpraktiker, Arzt) vorausgesetzt wird.
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