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Die Pfründe, Plural Pfründen, auch Präbende genannt, bezeichnet ursprünglich eine Schenkung, dann das Einkommen aus einem Kirchenamt, im Besonderen die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Nahrung, Verköstigung oder Unterhaltszahlung. Übertragen wird der Begriff auch für das Kirchenamt selbst (mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber) oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Kirchenamtes gebraucht.

Eine Pfründe ist in Deutschland häufig eine rechtsfähige Stiftung, die aber zum kirchlichen Vermögen gehört und in der Regel durch kirchlich Organe rechtlich vertreten wird (z. B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne (z. B. in Sachsen). Pfründen gibt es also auch in evangelischen Landeskirchen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-) Recht ab.

Auch ein für Träger öffentlicher Ämter oft zu günstigen Bedingungen durch Einkauf oder eine Stiftung gesicherter Unterhalt in einem Kloster, Heim oder Krankenhaus kann als Pfründe bezeichnet werden.

Heute wird das Wort jedoch meist als fette Pfründe im Sinne eines Amts, das wesentlich mehr einbringt, als man als Leistung dafür erbringen muss, verwendet. Es leitet sich aus dem Mittellateinischen praebenda für „Unterhalt“ her.

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