Pflegeperson ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Die Legaldefinition des Begriffs "Pflegeperson" findet sich in § 19 SGB XI. Demnach sind Pflegepersonen im Sinne des Gesetzes Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein.
Außerdem stehen Pflegepersonen während ihrer pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (gesetzlich normiert in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Diese Pflegetätigkeit gilt als ehrenamtlich; Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Sie bedürfen also keiner Anmeldung z.B. als Minijob und keiner Arbeitserlaubnis oder irgendwelcher sonstiger für Arbeitsverhältnisse nötigen Genehmigungen oder Anmeldungen.
Für die Pflege zuhause durch Familienangehorige oder durch selbstbeschaffte, nichtprofessionelle Pflegepersonen werden dem Pflegebedürftigen Geldleistungen gewährt. Diese auch Pflegegeld genannte Versicherungsleistung beträgt in Stufe I 205 €, in Stufe II 410 € und in Stufe III 665 € monatlich. Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedüftige auch auf mehr als eine Person aufteilen (z. B. persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige verfügt über diese Beträge und zahlt sie an die Pflegeperson(en) aus. Er muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.
Erreicht der ermittelte Zeitaufwand mindestens 14 Stunden pro Woche, wird die Pflegekasse von Amts wegen tätig und prüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben sind.
Ist jemand neben der Pflegetätigkeit berufstätig oder selbstständig tätig, so ist dies für den Status "Pflegeperson" unschädlich. Jedoch tritt keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ein, wenn die Erwerbstätigkeit an mehr als 28 Stunden pro Woche ausgeübt wird oder wenn die Pflegeperson Rente oder Pension bezieht.
Die Höhe dieser Beiträge ist gestaffelt nach den Pflegestufen und nach der wöchentlichen Stundenzahl und wird jährlich neu festgelegt (für 2006 gelten Beiträge zwischen 107,38 € und 382,20 €; Deteils siehe Pflegeversicherung).
Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet und wirken sich somit wesentlich günstiger aus als eine Berechnung auf Basis des tatsächlich erhaltenen Pflegegeldes.
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