Die Pflegekassen sind in Deutschland die Träger der sozialen Pflegeversicherung. Sie sind bei den Krankenkassen sowie bei der Bundesknappschaft errichtet worden, letztere ist für die Pflegeversicherung der knappschaftlich Versicherten zuständig.
Obwohl die Pflegekassen den Krankenkassen eng angegliedert sind, handelt es sich um eigenständige Behörden.
Die Pflegekassen sind wie die gesetzlichen Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch die Pflegekassen sind nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert, wobei die Selbstverwaltungsorgane der jeweiligen Krankenkasse auch die Aufgaben der Organe der Pflegekassen übernehmen. Die Mitarbeiter der Pflegekassen sind Beschäftigte der Krankenkassen. Die Pflegekasse erstattet der Krankenkasse den Kostenaufwand, der für die Führung der Geschäfte entsteht, zwischen den beiden Trägern werden die Verwaltungskosten anteilsmäßig ausgeglichen. Dies gilt ebenso für die Kosten, für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der auch für die Pflegekassen tätig wird. So ist es eine der Kernaufgaben des MDK, Pflegegutachten zu erstellen und die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zu begutachten.
Die Pflegekassen haben eine Reihe von gesetzlichen Aufträgen wahrzunehmen. Diese finden sich im Sozialgesetzbuch XI, in welchem die Belange der sozialen Pflegeversicherung geregelt sind.
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