Unter Pfändung (in Österreich: Exekution) versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung.
Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann.
Eine Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung, die sich in Deutschland nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.
Ablauf der Pfändung körperlicher Sachen
Durchsuchung der Wohnung
Diese wird von einem
Gerichtsvollzieher (Privatrecht) bzw.
Vollziehungsbeamten (öffentliches Recht) durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Eine Reihe von Gegenständen (vor allem einfacher Hausrat, Arbeitsgeräte und ähnliches) sind unpfändbar (
Pfändungsschutz, siehe Aufstellung in ZPO).
Ohne Einwilligung durch den Schuldner darf eine
Wohnung nur mit
richterlicher Genehmigung durchsucht werden.
Ablauf und Bewirkung der Pfändung
Wird der Vollstreckungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem
Pfandsiegel, dem so genannten
Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollstreckungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden.
Von einer
Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt.
Verwertung
Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.
Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten
Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten erfolgt im deutschen
Privatrecht in der Regel durch einen vom
Vollstreckungsgericht erlassenen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, im
öffentlichen Recht mittels einer durch die
Vollstreckungsbehörde erlassener
Pfändungsverfügung.
Rechtsbehelfe
Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, das dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung (
ZPO)
Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen.
Im § 771 ZPO - der sogenannten
Drittwiderspruchsklage - kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat - in der Regel mit Pfändung - und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des
Eigentums an einer Sache bzw. eines eigentumsähnlichen Rechts.
Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein.
Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.
Pfändungsfreigrenzen in Deutschland
In Deutschland darf ein Schuldner einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten.
Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 Prozent, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar. Von der Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist nur 50 Prozent des Brutto-Monatseinkommens pfändbar und dies auch maximal nur in Höhe von 500 Euro. Eine Reihe weiterer Einkunftsarten ist nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar (z. B. Blindenzulagen, Schmerzensgeldrenten (, ZPO).
Darüber hinaus bestehen Pfändungsfreigrenzen, die sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen richten.
Gültige Pfändungsgrenzen seit 1. Juli 2005:
Unterhaltsberechtigte Person(en): Unpfändbarer Betrag
- keine Person: 985,15 Euro
- 1 Person: 1355,91 Euro
- 2 Personen: 1562,47 Euro
- 3 Personen: 1769,03 Euro
- 4 Personen: 1975,59 Euro
- 5 und mehr Personen: 2182,15 Euro
Übersteigt das Nettoeinkommen diese Beträge, so ist ein weiterer Anteil des über den vorgenannten Beträgen liegenden Einkommens unpfändbar. Die Einzelheiten sind in ZPO geregelt.
Die Pfändungsfreigrenze wird auf Antrag des Schuldners erhöht, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann ( ZPO; z. B. bei mehr als 5 unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, Diätverpflegung o. ä.).
Schweiz
Im
Schweizer Recht wird dem durch den Schuldner Geschädigten nach erfolgloser/unzureichender Pfändung ein
Verlustschein ausgestellt, mit dem er später seine Schuld einfordern kann, sollte der Schuldner wieder zu Vermögen kommen.
Weblinks
Zwangsvollstreckungsrecht