Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden für öffentliche Forderungen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen selbst, d. h. ohne Anrufung des Gerichts erlassen.
Die Pfändung bewirkt die Beschlagnahme der gepfändeten Forderung durch Schaffung eines Pfandrechts. Damit der Gläubiger die beschlagnahmte Forderung auch verwerten (realisieren) kann, wird ihm die beschlagnahmte Forderung zur Einziehung überwiesen (darum: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Erst durch den Überweisungsbeschluss kann der Gläubiger seine Forderung befriedigen. Der Begriff der Überweisung ist somit nicht mit einer Überweisung im banktechnischen Sinne zu verwechseln.
Überwiegend werden Geldforderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten, dem Drittschuldner gepfändet. Dies kann z. B. der Anspruch auf Zahlung des Lohnes oder Gehaltes sein. Aber auch sonstige Ansprüche, beispielsweise der Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sache, unterliegen der Pfändung, führen jedoch oftmals aber nicht zur Befriedigung des Gläubigers. Ohne größere praktische Bedeutung ist die Pfändung so genannter drittschuldnerloser Rechte.
Wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, erlässt der Rechtspfleger auf Antrag des Gläubigers:
Der Beschluss enthält unter anderem
Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb, in dem der Gläubiger einen zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt. Den Auftrag vermittelt die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgt. Die Zustellung erfolgt regelmäßig zuerst an den Drittschuldner und dann an den Schuldner, damit dieser nicht vor Bewirkung der Pfändung noch rasch selbst die Forderung einzieht. Aus diesem Grund ist der Schuldner auch nicht vor Erlass des Beschlusses zu hören (§ 834 ZPO).
Die Pfändung von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Forderungen ist aus sozialen Gründen auf den pfändbaren Teil der Bezüge beschränkt. Wie hoch der pfändbare Teil ist, weist die Anlage zu § 850 c ZPO, die so genannte Lohnpfändungstabelle, aus. Der pfandfreie Betrag bemißt sich hierbei unter anderem abhängig von den Unterhaltspflichten des Schuldners. Vollstreckt ein Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen, wird auf Antrag abweichend von der Lohnpfändungstabelle ein regelmäßig niedrigerer Pfandfreibetrag festgelegt. Eine Lohnpfändung gilt ohne weiteres auch für künftig anfallende Bezüge vom selben Drittschuldner. Die Pfändung bleibt selbst bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu 9 Monaten bestehen (§ 833 Abs. 2 ZPO).
Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst zwei Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann. Daneben gibt es einen besonderen Kontenschutz für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion(z. B. gesetzliche Renten): Eine Gutschrift, die auf einer solchen Leistung beruht, ist für die ersten sieben Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung umfasst, so dass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen kann.
Als Vollstreckungsmaßnahme kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung angefochten werden. Zulässig sind hierbei aber nur solche Einwendungen, die die Voraussetzungen und das Verfahren der Zwangsvollstreckung selbst betreffen. Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da regelmäßig bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen ist, in welchem der Schuldner seine entsprechenden Einwendungen vorbringen konnte.
Gültige Pfändungsgrenzen seit 1. Juli 2005: Unterhaltspflichtige Person / Unpfändbarer Betrag
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"Pfändungs- und Überweisungsbeschluss".
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