Eine Petition (lat. petitio der Angriff, das Ersuchen) bezeichnet eine Eingabe (Bitte oder Beschwerde) an eine zuständige Behörde oder an eine Volksvertretung.
Im engeren Sinn handelt es sich meist um Bitten von Bürgern an Regierungen, Gesetze zu ändern bzw. zu beschließen. Die Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkannter Bestandteil demokratischer Grundrechte. Petitionen an Parlamente werden an den jeweiligen Petitionsausschuss weitergeleitet, der sie prüft und beantwortet.
Eine besondere Form der Petition ist die Eilpetition, die von Menschenrechtsaktivisten bei Menschenrechtsverletzungen formuliert und meist an hochrangige Politiker verschickt wird.
Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Ämter und Stellen zu richten und:
Das Petitionsrecht ist als Grundrecht in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben. Eingaben, Anträge und Beschwerden kann jedermann jederzeit an jede zuständige Stelle oder an die Volksvertretung richten.
Seit dem 1. September 2005 ist es möglich, eine Petition online, über ein Internetformular beim Petitionsausschuss des deutschen Bundestags einzureichen.
Im Grundgesetz sind einschlägig:
In Bayern gilt parallel Art. 115 der Bayerischen Verfassung. Anonyme Petitionen werden nicht behandelt.
Eine Petition im Sinne des GG muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und verbeschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das Petitionsrecht nicht.
Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225- online):
In der Schweizer Bundesverfassung wird das Petitionsrecht in Artikel 33 garantiert *. Die Behörden werden darin verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu nehmen, müssen aber nicht darauf eingehen. Trotzdem werden die Anliegen von Petitionen beachtet, beantwortet und berücksichtigt.
Petitionen können auch von Ausländern, Minderjährigen und juristischen Personen eingereicht werden und sind nicht an eine spezielle Form gebunden *.
Dieses historische Recht verliert an Bedeutung, da sich die politischen Rechte seit Einführung der Petition im früheren 19. Jahrhundert bald darauf um verbindliche Initiative und verbindliches Referendum erweitert haben.
Besonderheit: Die Eingabe an den Bundespräsidenten bezüglich einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft nennt man Gnadengesuch.
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