Das Personenstandsgesetz (PStG, selten: PersStdG) ist ein vorkonstitutionelles Bundesgesetz, das am 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) in Kraft trat.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Personenstandsgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | ders. | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Rechtspflege | Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | PStG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 211-1 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 3. November 1937 (RGBl. I 1937 S. 1146) | bgcolor="#F7F8FF" | Letzte Änderung: | Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) | bgcolor="#6688AA" |
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Das Personenstandsgesetz löste das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung aus dem Jahre 1875 ab. Zum Personenstandsgesetz selbst ist eine Ausführungsverordnung (mit der Neubekanntmachung des PStG im Jahre 1957) aufgrund von § 70 PStG erlassen worden.
Das Personenstandsgesetz regelt im Kern die formalen Voraussetzungen zur Begründung und Änderung des Personenstandes. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Zuständig ist das Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte. Jede Änderung des Personenstandes (auch die Geburt oder der Sterbefall) sind dem Standesamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck werden beim Standesamt nach § 2 PStG Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebücher (Personenstandsbücher) geführt.
Über die Streitfragen nach dem Personenstandsgesetz bestehen Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde zum Amtsgericht des jeweiligen Landgerichtsbezirkes (§ 50 PStG). Das Verfahren bestimmt sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Das Personenstandsgesetz überträgt die Aufgaben der Standesbeamten nach § 51 PStG auf die Gemeinden, die diese als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen. Alle Auszüge der Personenstandsbücher haben (bis auf Vermerke zur Staatsangehörigkeit) Beweiskraft.
Die Personenstandsbücher werden in Deutschland seit 1875 (örtlich früher) geführt und sind die ersten amtlichen Quellen zur Genealogie. Auskunft wird allerdings in der Regel nur erteilt, wenn sich die Einträge auf den Auskunftsuchenden selbst, seine Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge beziehen. Einzelheiten regelt § 61 PStG.
Wer als Anzeigepflichtiger die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ferner kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Auch wer eine kirchliche Trauung vor der Eheschließung vor dem Standesamt vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die allerdings nicht mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Es ist umstritten, ob das Verbot einer kirchlichen Trauung ohne Zivilehe verfassungmäßig ist, da diese Bestimmung mit dem Prinzip der Religionsfreiheit nur schwer in Einklang zu bringen ist.
Die Fälschung des Personenstandes und die Doppelehe sind Straftaten, die nach §§ 169, 172 StGB bestraft werden können.
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