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Den Vorschriften des Personenbeförderungesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Basisdaten
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Kurztitel: Personenbeförderungsgesetz
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Voller Titel: ders.
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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Gewerberecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: PBefG
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FNA: 9240-1
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Verkündigungstag: 21. März 1961 (BGBl I S. 241)
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Inkraftgetreten am: 1. Januar 1964
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Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 1954)
Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
  1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
  2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Das Personenbeförderungsgesetz verbietet Unternehmen das Bedienen von Haltestellen auf Strecken im Inland, „wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen.“ (§ 13, Absatz 2b)

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland)

 

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