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Unter einer Betriebsversammlung versteht man eine Versammlung von Arbeitnehmern und Betriebsrat zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer über die den Betrieb betreffenden Angelegenheiten.

Sie soll in jedem Kalendervierteljahr vom Betriebsrat einberufen werden (§ 43 BetrVG). Es sind Teilversammlungen möglich, wenn nicht alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit teilnehmen können (z.B. bei Schichtarbeit) oder Abteilungsversammlungen in räumlich auseinanderliegenden Betrieben (§ 42 BetrVG) Der Arbeitgeber sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Sie sind berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Ordentliche Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt; Fahrtkosten zum Besuch der Versammlung muss der Arbeitgeber tragen (§ 44 BetrVG).

Außerdem kann auch eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen werden. Hierzu ist der Betriebsrat verpflichtet, wenn dies entweder von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gewünscht wird. Außerordentliche Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.

Der Arbeitgeber hat mindestens einmal im Jahr einer Betriebsversammlung abzuhalten über:

  • das Personal- und Sozialwesen (u.a. der Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Integration der ausländischen Arbeitnehmer)

  • sowie über die wirtschaftliche Lage des Betriebes.

Im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze) hat der Personalrat mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Beschäftigten (Personalversammlung) einzuberufen.

Siehe auch


Literatur


  • Reinhard Richardi (Hrsg.): Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung. Verlag C.H. Beck, 9. Aufl. München 2004 ISBN 3406515673

Weblinks


Betriebsverfassungsrecht

 

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