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Bei einer Personalunion haben mehrere, voneinander unabhängige Staaten das gleiche Staatsoberhaupt.
In einem weiteren Sinne wird der Begriff verwendet, wenn verschiedene Ämter oder Funktionen derart gekoppelt sind, dass sie stets oder auf Zeit von derselben Person wahrgenommen werden.

Vereinigung von Ländern


Die Regierung mehrerer Länder in Personalunion spielte vor allem in der Feudalzeit eine große Rolle. Bis weit ins 18. und 19. Jahrhundert hinein gab es in der Regel keinen einheitlichen „Staat“, sondern ein größerer Monarch regierte eine Mehr- oder Vielzahl von Ländern mit je eigenen Verfassungen, Regierungssystemen und ständischen Partizipationsrechten.

Die moderne Staatsbildung seit dem 18. Jahrhundert setzte auf Vereinheitlichung dieser Vielfalt. Doch auch dann gab es verschiedentlich weiterhin Personalunionen. Die davon betroffenen modernen Staaten hatten zwar denselben Herrscher, wurden aber ebenfalls nach verschiedenen Gesetzen geführt und blieben rechtlich getrennt. Der moderne Trend zur Staatsvereinheitlichung verband sich jedoch seit dem 19. Jahrhundert mit dem des Nationalismus, und im Zuge der damals vorherrschenden Nationalstaatsbildung zerfielen entweder die noch bestehenden Personalunionen, oder sie wurden zu einer Realunion verfestigt. Bei der Realunion entstand ein neuer, vereinigter Gesamtstaat, der nicht nur über die Person des Monarchen, sondern über weitere Institutionen (Verfassung, Parlament, Armee etc.) fest integriert wurde.

Beispiele für Personalunionen sind:

Vereinigung von Funktionen


Monarchie

Kirche

Deutsches Kaiserreich (1871–1918)

  • Der Preußische König war zugleich Deutscher Kaiser
  • Der Preußische Ministerpräsident war zugleich Deutscher Reichskanzler

Politik

  • Wird der Begriff Personalunion sehr weit gefasst, kann man ihn auch anwenden, wenn ein Minister (ggf. vorübergehend) mehrere Ministerien leitet.
  • Der österreichische Bundespräsident ist auch Oberbefehlshaber des Bundesheeres.

Öffentlicher Dienst


Berufliche Funktion | Rechtsgeschichte | Staats- und Verfassungsrecht

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