article

Das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich.

Rechtslage in Deutschland


Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt.

Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Zunehmend zeigte sich jedoch, dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens- und Freiheitsbereichs gewährt werden konnte.

Seit den 1950er Jahren wurde deshalb in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgeleitet, das heute als Gewohnheitsrecht anerkannt ist.

Dieses Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (RIS) wurde hauptsächlich durch das BVerfG-Urteil (Volkszählungsurteil) aus dem Jahr 1979 begründet. Hierunter fällt insbesondere der Datenschutz und die Intimsphäre.

Rechtslage in der Schweiz


Im schweizerischen Zivilgesetzbuch ist das Persönlichkeitsrecht in Art. 28 Abs. 1 festgeschrieben.

"Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen."

Das schweizerische Persönlichkeitsrecht ist in seinem Umfang dem deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrecht vergleichbar, das heißt es handelt sich auch hier um einen sehr offenen Rechtsbegriff, der im Einzelfall von den Gerichten näher bestimmt werden muss.

Grundrechte | Allgemeine Zivilrechtslehre

Personality rights | 人格权

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Persönlichkeitsrecht".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld