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Deutschland


Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte geleistet, die das Pensionsalter erreicht haben. Während die Pension nach Abzug des Versorgungsfreibetrags voll einkommensteuerpflichtig ist, wird von der Rente der fiktive Ertragsanteil sowie der Arbeitnehmeranteil der Rentenbeiträge, also die Hälfte der abgeführten Beiträge, besteuert.

2004 verabschiedete der Bundestag das Alterseinkünftegesetz, das vorsieht, dass die Renten von 2005 an bis 2040 schrittweise stärker besteuert werden. Im Gegenzug können Aufwendungen für die Altersvorsorge in größerem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung).

Maximal erreichbare Pensionshöhe

Die mit der Rentenreform verfügten Einschnitte in die Altersversorgung von Arbeitern und Angestellten in der BRD hat das Ende 2001 verabschiedete Versorgungsänderungsgesetz "wirkungsgleich" auf die Beamtenpensionen ab 2003 übertragen. Bis 2010 fallen demnach die Pensionsanhebungen um jeweils 0,4 Prozent niedriger aus als die Besoldungserhöhungen der aktiven Beamten. Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, sinkt von 75 Prozent auf 71,75 Prozent des letzten Einkommens. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen auf 71,75 Prozent des letzten Gehalts als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02).

Vergleich zwischen Altersrente und Pension

Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig. Mitarbeiter von Unternehmen erhalten oft zusätzlich zur Altersrente eine Betriebsrente. Dies gilt im Normalfall nur bei Großunternehmen und größeren mittelständischen Unternehmen sowie für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Viele Betriebsrenten sind jedoch recht klein - unter 100 EUR pro Monat. Pensionäre, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zur Pension eine Rente.

Insgesamt erhält ein Durchschnittsrentner nach 45 Beitragsjahren eine gesetzliche Altersrente von 1157 EUR pro Monat (brutto, 2005, kein Weihnachtsgeld). Ein durchschnittlicher Pensionär erhält etwas über 2600 EUR pro Monat (brutto, zusätzlich Weihnachtsgeld). Wegen unterschiedlicher Einkünfteverteilung der beiden Gruppen sind diese Zahlen jedoch nur bedingt vergleichbar. Betrachtet man das durchschnittliche Bruttoeinkommen der rentenpflichtigen Arbeitnehmer von knapp 30.000 EUR im Jahr 2005, ist dem zukünftigen Durchschnittsrentner unbedingt eine zusätzliche Altersvorsorge anzuraten, wenn er nur annähernd seine Lebensstandard im Alter halten will. Für Beamte gilt dies in dieser Schärfe nicht.

Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es die folgenden Unterschiede:

  • Pensionen werden nach dem letzten Einkommen berechnet, Altersrenten nach den in allen Arbeitsjahren erzielten Einkommen.
  • Pensionäre erhalten (derzeit noch) Weihnachtsgeld, Rentner jedoch nicht.
  • Pensionen erreichen derzeit maximal knapp 75 % des letzten Bruttoeinkommens, Altersrenten 48 %.
  • Pensionen werden in Zukunft auf maximal etwas über 71 % sinken, Altersrenten dagegen auf 40 %.
  • Pensionäre zahlen Krankenversicherung (Beitrag in EUR ist nicht prozentual und sinkt daher nicht mit der Pension) und Einkommensteuer auf die Pensionseinkünfte, Altersrentner nur Krankenversicherung. Wenn der Rentner keine anderen Einkünfte hat, bleibt die Rente in der Regel steuerlich unbelastet.

Aktuelle Gesetzesentwicklung


Der Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls zugestimmt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass für Landes- und Kommunalbeamten die Bundesländer für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zuständig sind.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen, Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten.

Siehe auch: Kinderrente, Rentensteuer, Rürup-Rente

Österreich


In Österreich waren früher Pensionäre nur ehemalige Beamte, während die Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben, heute beziehen alle ehemalige Arbeitnehmer eine Pension, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z.B. Durchrechnungszeiten, unterliegen.

Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt - vorher bezeichnete das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird jedoch bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiters verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen.

Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.

Die heutige Bezeichnung von Pensionsbeziehern sind allerdings keine Pensionäre sondern Pensionisten.

Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet, eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.

Trotz der sog. Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin die Gruppen der unselbständig Beschäftigten, Bauern, Selbständigen und der Beamten.

Schweiz


Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem 3 Säulen-Prinzip. Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen ausserdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.

Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, d.h. auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschliessen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.

Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbstbestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.

Siehe auch


Steuer, Steuerarten, Emeritierung

Weblinks


Steuerrecht | Einkommen | Beamtenrecht

Pension | Pension | Pensión | Eläke | Fonds de pension | גמלאות | Pensiun | 年金 | Pensioen | Emerytura | Pension

 

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