Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte geleistet, die das Pensionsalter erreicht haben. Während die Pension nach Abzug des Versorgungsfreibetrags voll einkommensteuerpflichtig ist, wird von der Rente der fiktive Ertragsanteil sowie der Arbeitnehmeranteil der Rentenbeiträge, also die Hälfte der abgeführten Beiträge, besteuert.
2004 verabschiedete der Bundestag das Alterseinkünftegesetz, das vorsieht, dass die Renten von 2005 an bis 2040 schrittweise stärker besteuert werden. Im Gegenzug können Aufwendungen für die Altersvorsorge in größerem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung).
Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig. Mitarbeiter von Unternehmen erhalten oft zusätzlich zur Altersrente eine Betriebsrente. Dies gilt im Normalfall nur bei Großunternehmen und größeren mittelständischen Unternehmen sowie für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Viele Betriebsrenten sind jedoch recht klein - unter 100 EUR pro Monat. Pensionäre, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zur Pension eine Rente.
Insgesamt erhält ein Durchschnittsrentner nach 45 Beitragsjahren eine gesetzliche Altersrente von 1157 EUR pro Monat (brutto, 2005, kein Weihnachtsgeld). Ein durchschnittlicher Pensionär erhält etwas über 2600 EUR pro Monat (brutto, zusätzlich Weihnachtsgeld). Wegen unterschiedlicher Einkünfteverteilung der beiden Gruppen sind diese Zahlen jedoch nur bedingt vergleichbar. Betrachtet man das durchschnittliche Bruttoeinkommen der rentenpflichtigen Arbeitnehmer von knapp 30.000 EUR im Jahr 2005, ist dem zukünftigen Durchschnittsrentner unbedingt eine zusätzliche Altersvorsorge anzuraten, wenn er nur annähernd seine Lebensstandard im Alter halten will. Für Beamte gilt dies in dieser Schärfe nicht.
Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es die folgenden Unterschiede:
Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen, Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten.
Siehe auch: Kinderrente, Rentensteuer, Rürup-Rente
In Österreich waren früher Pensionäre nur ehemalige Beamte, während die Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben, heute beziehen alle ehemalige Arbeitnehmer eine Pension, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z.B. Durchrechnungszeiten, unterliegen.
Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt - vorher bezeichnete das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird jedoch bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiters verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen.
Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.
Die heutige Bezeichnung von Pensionsbeziehern sind allerdings keine Pensionäre sondern Pensionisten.
Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet, eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.
Trotz der sog. Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin die Gruppen der unselbständig Beschäftigten, Bauern, Selbständigen und der Beamten.
Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, d.h. auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschliessen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.
Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.
Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbstbestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.
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