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Pauschalwertberichtigung werden diejenigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf einen Gesamtbestand von Forderungen genannt, in deren Bewertung nicht erkennbare Risiken einfließen, d.h. allgemeine Risiken Beachtung finden. Traditionell wird ihre Höhe nach Erfahrungswerten bestimmt, jedoch ist die Bewertung mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren die modernere Methode. Betrachtet wird das Forderungs-Portfolio nach statistischen Gruppierungen, beispielsweise nach Branchen, Berufen oder konjunkturellen Risiken.

Wegen spezieller Forderungsrisiken sind einzelwertberichtigte Forderungen von der Pauschalwertberichtigung ausgeschlossen. Sie werden als Einzelwertberichtigung in der Handelsbilanz berücksichtigt.

Das Steuerrecht erkennt Pauschalwertberichtigungen nicht an. Nach internationaler Rechnungslegung IAS/IFRS sind sie nur zulässig, wenn es sich um pauschalisierte Einzelwertberichtigungen handelt. Allgemeine Pauschalwertkorrekturen, wie etwa im HGB aufgrund des überhöhten Vorsichtsprinzips anzutreffen, sind dort nicht erlaubt.

Berechnung


Pauschalwertberichtigung = Ausfallquote * risikobehaftetes Kreditvolumen

Risikobehaftetes Kreditvolumen (rKV) ist die Forderung an den Kunden abzüglich sichere Forderungen, einzelwertberichtigte Forderungen und Forderungen, die Länderrisiken unterliegen.

Ausfallquote = (durchschn. Forderungsausfall - Min {EWB; 04 * durchschn. Foderungsausfall) / durchschnittlich risikobehaftetes Kreditvolumen

Kritik


Die Unterscheidung zwischen konkret erkennbaren (Einzelwertberichtigung) und nicht erkennbare, latente Risiken (Pauschalwertberichtigung) ist logisch nicht begründbar. Denn ein Ausfallrisiko, das erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht, ist heute bereits gegeben und zwar mit geringerer Wahrscheinlichkeit.

Siehe auch


Einzelwertberichtigung

Buchführung

 

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