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Paulskirchenverfassung 1849.svg Die Verfassung des Deutschen Reichs wurde am 27. März 1849 in der Paulskirche zu Frankfurt am Main von der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung nach langen Diskussionen beschlossen. Amtlich verkündet wurde sie einen Tag später, also am 28. März 1849, durch die Aufnahme ins Reichsgesetzblatt. Aufgrund des Tagungsortes der Nationalversammlung wird sie als Paulskirchenverfassung bzw. als Frankfurter Reichsverfassung bezeichnet.

Sie sah – gegen den Willen der Republikaner – vor, dass Deutschland eine Erbmonarchie konstitutionellen Zuschnitts werden sollte. Zu diesem Zweck trug die Kaiserdeputation dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die deutsche Kaiserkrone an. Dieser berief sich auf sein Gottesgnadentum und lehnte ab. Damit scheiterte die Verfassung des Paulskirchenparlaments und der Krieg für die Einheit Schleswig-Holsteins (Schleswig-Frage in Artikel I. der Reichsverfassung). Das Denkmal vor der Paulskirche erinnert an die Erhebung Schleswig-Holsteins von 1848-1851, schließt aber auch den deutsch-dänischen Krieg von 1864 mit ein.

Die Grundrechte des deutschen Volkes waren bereits durch das Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 inkraftgesetzt worden. Sie wurden später in einem eigenen Abschnitt (Abschnitt VI: Unverletzlichkeit des Eigentums, die Freizügigkeit, die Aufhebung der Todesstrafe, die Freiheit der Person, das Briefgeheimnis, die Freiheit von Wissenschaft und Lehre, die Versammlungsfreiheit und die Redefreiheit) in die Paulskirchenverfassung aufgenommen und flossen später in die Verfassung der Weimarer Republik und ins Grundgesetz ein.

Obwohl abzusehen war, dass Österreich einen Vielvölkerstaat bevorzugen würde, und dies mit § 2 Satz 1 der Paulskirchenverfassung im Widerspruch gestanden hätte (der vorsah, dass ein deutsches Land, das mit einem nichtdeutschen Land dasselbe Staatsoberhaupt hatte, eine von diesem nichtdeutschen Land getrennte Verfassung, Regierung und Verwaltung haben sollte), bestimmte § 1 Satz 1 der Verfassung: "Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes." – zu diesem Zeitpunkt war Österreich noch Mitglied des deutschen Bundes. Auch hinsichtlich der Stimmenverteilung im Staatenhaus hielt die Verfassung die Großdeutsche Lösung offen: § 87 Absatz 2 regelte eine abweichende Stimmenverteilung "So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen...".

Vorausgegangen war diesem Prozess die Märzrevolution 1848, die in vielen Staaten Europas Ausdruck des Widerstands gegen die vorherrschende monarchische Ordnung nach der Restauration war.

Literatur


  • Jörg-Detlef Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche, Neuwied 1998. ISBN 3472030240

Weblinks


Rechtsgeschichte | Verfassung | Frankfurter Nationalversammlung

パウロ教会憲法

 

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