Patrimonialgerichte waren die Gerichte der Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden. Der Grundherr (z.B. Besitzer eines Rittergutes) war damit Gerichtsherr, zur Durchsetzung seiner Rechte bediente er sich jedoch meist eines juristisch gebildeten Gerichtsdirektors.
Patrimonialgerichte umfassten jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit, also vor allem Eigentums-, Familien-, Erb- und Gutsrechte und teilweise auch niederes Strafrecht (z.B. Beleidigungen, Raufereien). Siehe dazu auch Regelungen im preußischen Allgemeinen Landrecht.
In bestimmten Fällen und Voraussetzungen konnten sich Kläger und Beklagte an das Obergericht wenden. Jedoch waren die Gutsherrengerichte oft auch die letzte Instanz für die Untertanen des Gutsherren und somit hatte dieser einen großen Einfluss über seine Untertanen.
Die Blutgerichts-, Halsgerichts- und peinliche Gerichtsbarkeit blieb in der Regel bei höheren Gerichten (Hohe Gerichtsbarkeit).
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