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Das Patentgesetz sichert nach dem deutschen Recht neben dem Markengesetz, Gebrauchs- und Geschmacksmustergesetz den Schutz neuschöpferischer Entwicklungen.

Basisdaten
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Titel: Patentgestz
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Abkürzung: PatG oder PatentG
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Art: Bundesgesetz
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Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
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FNA: 420-1
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Datum des Gesetzes: 5. Mai 1936 (RGBl. II 1936, S. 117)
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Inkrafttreten am: 1. Juni 1936
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Neubekanntmachung vom: 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981, S. 1)
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Letzte Änderung durch: Art. 1 Gesetz vom 21. Juni 2006
(BGBl. I S. 1318)

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Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 2006
(Art. 8 Gesetz vom 21. Juni 2006)

1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Patentgesetz definiert in den §§ 1 - 25 PatG das Patent und nennt die patentierbaren Erfindungen. Inzwischen ist es auch möglich, biologische Materialien und Erzeugnisse daraus zu patentieren. Der menschliche Körper, seine Zellen und Gensequenzen sind nicht patentierbar (§ 1a PatG). Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Insbesondere ist das Verwenden und das Klonen von Embryonen und menschlichen Lebewesen unzulässig.

Im zweiten und dritten Abschnitt (§§ 26 - 33; §§ 34 - 64 PatG) wird die Errichtung und der Betrieb des Patentamtes (DPMA) (Sitz: München) sowie das Verfahren vor dem DPMA beschrieben.

Bei Streitigkeiten mit dem Patentamt über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents oder der Zwangslizenzierung ist das Bundespatentgericht (BPatG) errichtet. Es ist ein oberes Bundesgericht mit Sitz in München, das im Rang eines Oberlandesgerichts steht, sodass die Rechtsmittelinstanz der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist.

Die Verfahren vor dem Patentgericht sind

  • das Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80 PatG)
  • das Nichtigkeitsverfahren (§§ 81ff. PatG) und
  • das Zwangslizenzverfahren (§§ 81ff., 85 PatG)

Gegen die Entscheidungen sind die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde und der Berufung zulässig, die zum Bundesgerichtshof führen.

Das Patentgesetz gibt dem Inhaber eines Patentes einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, sofern er Rechtsverletzungen seines Patentes hinnehmen muss oder eine Rechtsverletzung zu befürchten ist (§§ 139ff. PatG).

Mit den Strafvorschriften nach § 142 PatG gehört das Patentgesetz auch zum Nebenstrafrecht.

Bei alle übrigen Streitigkeiten sind diese Angelegenheiten den Zivilkammern der Landgerichte zugewiesen (§ 143 Abs. 1 PatG).

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Patentrecht

 

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