Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster (Designschutz), Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Typografieschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst.
In der Patentanwaltsordnung sind die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die Voraussetzungen zur Zulassung festgelegt.
Patentanwälte tragen vor Gericht schwarze Robe mit blauem Besatz.
Der Patentanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Dies bedeutet, dass der Patentanwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Patentanwalt zum Beispiel vor Gericht nicht die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Patentanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Patentanwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten.
Die Ausbildung zum Patentanwalt ist in Deutschland formal durch die Patentanwaltsordnung (PAO) und die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung geregelt. Voraussetzung für die Ausbildung zum Patentanwalt ist danach zunächst ein erfolgreicher Abschluss eines naturwissenschaftlichen (z.B. Chemie, Physik, Biologie etc.) oder technischen Studiums (z.B. Elektrotechnik, Maschinenbau, Architektur, Metallurgie etc.) an einer wissenschaftlichen Hochschule. Darüber hinaus muss ein Patentanwaltsbewerber vor Beginn der Patentanwaltsausbildung seine praktisch-technische Berufserfahrung durch eine einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen. In der Praxis geht der Arbeit als Patentanwalt aber je nach künftigem Tätigkeitsschwerpunkt oftmals eine mehrjährige Forschungsarbeit voraus.
Es gibt zwei verschiedene Wege der Patentanwaltsausbildung. Die lange Patentanwaltsausbildung (§ 172 PAO) dauert bei bestandener Prüfung für die Zulassung als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt acht Jahre, sonst zehn Jahre. Die kurze Patentanwaltsausbildung dauert 34 Monate und beginnt mit einem mindestens 26-monatigen Praktikum bei einem Patentanwalt oder einem in der Industrie tätigen Patentassessor, gefolgt von einem 8-monatigen Ausbildungsabschnitt beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht in München. Der Patentanwaltsbewerber muss weiterhin an der Fakultät für Rechtswissenschaften der FernUniversität in Hagen ein Fernstudium im Allgemeinen Recht (2 Jahre) absolvieren oder an einer anderen juristischen Fakultät das 1. juristische Staatsexamen ablegen, um die erforderlichen juristischen Kenntnisse nachzuweisen. Am Schluss der Ausbildung erfolgt eine Prüfung, nach deren Bestehen der Titel Patentassessor geführt werden darf. Um freiberuflich Mandanten beraten und vor den nationalen deutschen Behörden und Gerichten für den gewerblichen Rechtsschutz vertreten zu dürfen, muss ein Patentassessor in die Liste der Patentanwälte aufgenommen sein, die beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird. Hierzu muss der Patentassessor sich als Organ der Rechtspflege vereidigen lassen und eine Kanzlei einrichten oder einer bestehenden Kanzlei beitreten.
Die Zulassung als deutscher Patentanwalt berechtigt weiterhin zur Vertretung vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien (HABM/OHIM) sowie der World Intellectual Property Organization in Genf (WIPO).
Es gibt eine ähnliche Ausbildung zum European Patent Attorney, der zur Vertretung von Mandanten vor dem Europäischen Patentamt berechtigt. Die Zulassung zur Prüfung als European Patent Attorney erfordert einen der deutschen Patentanwaltsausbildung entsprechenden technischen oder naturwissenschaftlichen Abschluss und eine mindestens dreijährige Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz.
Die Zulassung als Patentanwalt berechtigt genausowenig zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt wie die Zulassung als European Patent Attorney zur Vertretung vor den deutschen nationalen Behörden. Der European Patent Attorney ist im Gegensatz zum Patentanwalt auch nicht von dem Rechtsberatungsverbot in Deutschland ausgenommen, so dass er formal auch in seiner beratenden Tätigkeit auf das europäische Recht beschränkt ist.
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