Ein Passersatz ist ein Ausweis, der allein oder mit einem Visum oder Aufenthaltstitel zum grenzüberschreitenden Reisen berechtigt und einige, aber nicht alle Funktionen eines Passes erfüllt.
Nach § 2 der Verordnung über die Befreiung von der Paßpflicht und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Paßersatz (DVPassG) sind für Deutsche folgende Dokumente als Passersatz zugelassen:
Passersatzpapiere für Ausländer müssen grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 und § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes mit Bezug auf das jeweilige einzelne Muster anerkannt werden, damit mit ihnen die Passpflicht erfüllt wird; soweit die Bundesrepublik den ausländischen Inhaber aber nach EU-Recht oder -Abkommen mit einem Passersatzpapier (ggfs. mit Visum) einreisen lassen muss, gelten diese Papiere nach § 3 der Aufenthaltsverordnung auch ohne Einzelanerkennung als zugelassen.
Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer sind nach § 4 der Aufenthaltsverordnung:
Die Ausstellungsvoraussetzungen sind in den §§ 5 ff. der Aufenthaltsverordnung geregelt.
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