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Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25. Juli 1994 zuletzt geändert durch "Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG)" vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422).

Mit diesem Gesetz werden die Voraussetzungen der speziellen Rechtsform der "Partnerschaftsgesellschaft" beschrieben.

In der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammen (§ 1 Abs.1 PartG).

Im Namen der Partnerschaftsgesellschaft muss der Name mindestens eines Partners mit dem Zusatz: "und Partner" oder "Partnerschaft" (§ 2 Abs. 1) enthalten sein.

Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft sind mit einem Partnerschaftsvertrag (§ 3) zusammengeschlossen. Diese Partnerschaft wird zum örtlich zuständigen Partnerschaftsregister angemeldet (§ 4).

Die Partnerschaft tritt damit nach außen als Gemeinschaft auf. Sie trifft sämtliche Rechtsfolgen, die auch einen einzelnen Partner treffen würde. Für den Gläubiger ist die Partnerschaftsgesellschaft ein Vorteil, weil er alle Mitglieder dieser Partnerschaft für die Fehler eines der Partner belangen kann.

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Gesellschaftsrecht

 

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