Parlamentarischer Absolutismus oder Absolutismus des Parlaments ist durch ein Machtungleichgewicht zwischen den drei Staatsgewalten (Exekutive/Regierung, Legislative/Parlament, Judikative/Gerichte) bzw. durch ein Übergewicht der Legislative über die Exekutive gekennzeichnet.
Grundsätzlich birgt jede repräsentative (indirekte) Demokratie bzw. jede parlamentarische Regierungsform die Möglichkeit eines Parlamentsabsolutismus in sich. Wenn alle Macht verfassungsgemäß vom Volke ausgeht, gewinnt das Parlament als Repräsentant des Volkes theoretisch automatisch die Souveränität über Regierung und Gerichtsbarkeit. Bestimmte (historisch bedingte) Gegenkräfte verhindern das und entziehen die Regierung der Führung (oftmals auch der Kontrolle) durch das Parlament.
Kritik an der Allmacht des Parlaments bzw. an seinem dominierenden Einfluß auf die Regierung wurde allerdings erst im Zusammenhang mit der Dominanz der Jakobiner und Sanscoulotten während der Französischen Revolution thematisiert.
Ein oft angeführtes Beispiel der Neuzeit ist der Parlamentsabsolutismus in der Türkei bzw. im Osmanischen Reich zwischen 1919 und 1923. Die Regierung der Jungtürken war nach der Niederlage im Ersten Weltkrieg 1918 zusammengebrochen und untergetaucht, der von ihnen gestürzte Sultan im selben Jahr ebenso gestorben dessen von den Jungtürken eingesetzter Nachfolger. Der neue Sultan, ein Bruder beider Vorgänger, befand sich mehr oder weniger in alliierter Gefangenschaft in der besetzten Hauptstadt Istanbul. Das letzte osmanische Parlament wurde von den Briten aufgelöst und nach Malta deportiert. In Ankara erklärten sich 1919 statt dessen nationalistische Anhänger des aufständischen Generals Mustafa Kemal (Atatürk) zur Nationalversammlung, Kemal wurde Vorsitzender des Verteidigungskomitees und somit bis 1921 faktisch Regierungschef, siehe auch Türkischer Befreiungskrieg. Alle Staatsgewalt, auch die Exekutive, lang in dieser Zwischenzeit in der Hand des Parlaments und seines Vorsitzenden. Nach dem Sturz des Sultans 1922 wurde Kemal auch offiziell Parlamentspräsident und 1923 Präsident der Republik, der im Parlament seinen Willen durchsetzte.
Ist der Regierungschef zugleich Fraktionsvorsitzender oder Parteivorsitzender jener Regierungspartei, die eine Mehrheit im Parlament hält, kann er durch sein persönliches Gewicht die Abgeordneten seiner Partei durch Fraktionszwang oder Fraktionsdisziplin zur Unterordnung unter die Parteibeschlüsse zwingen. Nicht nur in Großbritannien oder Deutschland basiert das Zusammenspiel zwischen Regierung und Parlament auf derartigen Personalunionen und funktioniert seit Jahrzehnten auf diese Weise.
In nahezu allen modernen Demokratien westlicher Prägung ist die Parlamentsmehrheit deshalb heute längst Teil, zumindest aber Alliierter der Regierung. Dadurch wird die Rolle des Parlaments als Gegengewicht zur Regierung teilweise aufgehoben, ja die gesamte, im 19. Jahrhundert erkämpfte Gewaltenteilung an sich ungleich beeinflußt. Faktisch allein der oppositionellen Minderheit im Parlament kommt somit noch dessen ursprüngliche Aufgabe einer Kontrolle der Regierung zu.
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