Unter Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) versteht man laut deutschem Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz – UrhG), die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z. B. Kunstobjekte oder Gebäude), die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Die Panoramafreiheit stellt einen Sonderfall der urheberrechtlichen Schranken dar.
Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.
Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle .
§ 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden – im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit fällt. Andernfalls hätten ohne Zustimmung der Künstler Postkarten verkauft werden können.
Bleibend sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden. Unter Juristen bestehe Einigkeit darüber, dass das Merkmal „bleibend“ jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der genannten Entscheidung.
Bei Plakaten für klar befristete Veranstaltungen wird man aber weniger auf die natürliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt, können die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden (so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in progress“ aufgestellt war).
Umstritten ist, ob Fahrzeuge unter die Panoramafreiheit fallen.
Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt, bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers.
Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen (siehe Fotos von fremdem Eigentum) gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur etwa von Ernst Barlach in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis der Inhaber der Rechte an den Barlach-Werken ersetzen.
Eine barocke Kirchenausstattung ist gemeinfrei, ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte daher in der Regel urheberrechtlich geschützt sein.
Ein Rechtsstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.
Neben dem Urheberrecht können weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte.
Wien Strudlhofstiege Doderer.jpg († 1966), dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien]] § 59 UrhG bezieht sich meistens auf Werke der Architektur, ist darauf aber nicht beschränkt, glaubt man dem 1999 publizierten großen Urheberrechtskommentar von Schricker. Es sei denkbar, daß sich Sprach- und Musikwerke wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Straßenbildes iSd § 59 genutzt werden können. Die Wiedergabe müsse aber der konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen . Von Gierke erwähnt als Beispiel die Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines Komponisten .
Siehe dazu die Abbildung, eine touristische Hinweistafel, die im Straßenbild von Alken (Untermosel) dauerhaft angebracht ist.
Anders verhält es sich etwa, wenn an einem Baugerüst eine Hinweistafel angebracht ist, die mittels einer Architekturzeichnung über den geplanten Umbau unterrichtet. In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vorübergehend im Straßenbild präsent.
§ 63 UrhG schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden .
Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das dargestellte Gebäude andere Proportionen erhält oder gar entstellt wird, so ist dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.
Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die Möglichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines bleibend an öffentlichen Orten befindlicher Werke vergütungsfrei zu gestatten.
Stellt ein geschütztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei abgebildet werden.
Bilder, die nur für persönliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht werden.
Von der durch die europäische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h eröffneten Möglichkeit, die Panoramafreiheit einzuführen, Gebrauch zu machen, hat die Nationalversammlung am 21. Dezember 2005 abgesehen Abänderungsantrag, Debatte). Ein anderer Abänderungsantrag, der eine geringere, nur für Journalisten gültige Freiheit begründet, wurde aber am 9. März 2006 angenommen: Das Bild muss in einer Pressepublikation erscheinen, die Nachrichten wiedergibt. (das neues Gesetz ist aber Heute (3 Mai 2006) noch nicht erlassen)
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