Der Ortsvorsteher ist die Bezeichnung für einen Vertreter eines nicht selbstständigen Ortes gegenüber der zuständigen Gemeinde, die in verschiedenen Bundesländern Deutschlands und Österreichs existiert. Die rechtliche Stellung des Ortsvorstehers ist dabei unterschiedlich festgelegt.
Deutschland
Baden-Württemberg
In
Baden-Württemberg ist er Vorsitzender des Ortschaftsrats. Er vertritt den (Ober-)Bürgermeister bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er kann an Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen. Der ehrenamtliche Ortsvorsteher wird, auf Vorschlag des Ortschaftsrates, aus dem Kreis der für den Ortschaftsrat wählbaren Bürger vom Gemeinderat gewählt und zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Durch Ortssatzung kann, besonders nach Eingemeindungen, bestimmt werden, dass ein städtischer Beamter zum Ortsvorsteher zu wählen ist. Er ist dann "hauptamtlicher" Ortsvorsteher ohne eigenes Stimmrecht im Ortschaftsrat, es sei denn, er ist aufgrund der Wahl Ortschaftsratsmitglied.
Hessen
In
Hessen wird der Ortsbeirat von den Bürgern des einzelnen Ortsteils gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Er besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, zu hören, hat in diesen Fällen aber nur ein Vorschlagsrecht. Die Gemeindevertretung kann ihm bestimmte Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen.
Niedersachsen
In
Niedersachsen ist der Ortsvorsteher ebenfalls Vertreter eines nicht selbstständigen Ortes gegenüber der zuständigen Gemeinde. Er hat auch Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen und steht den Bürgern als Ansprechpartner zur Verfügung.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen vertritt der Ortsvorsteher die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, dort auch gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Den Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Das bedeutet: Die Partei, die bei der Wahl des Stadtrates in dem Ort die meisten Stimmen erhalten hat, benennt den Kandidaten, der dann auch zu wählen ist. Ortsvorsteher müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Ortsvorsteher können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Rheinland-Pfalz
In
Rheinland-Pfalz können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsbezirke einteilen. Diese Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher, der die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde vertritt und daneben die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen hat, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.
Österreich
In
Österreich gibt es teilweise ebenfalls in Katastralgemeinden (nicht in allen) eigene Ortsvorsteher, die vom Gemeinderat bestellt werden und einen verlängerten Arm des Bürgermeisters in der jeweiligen Katastralgemeinde darstellen sollen.
Politischer Begriff