Der Begriff Ortsgemeinde bezeichnet verschiedene Organisationsformen (siehe auch Gemeindearten):
Jede Ortsgemeinde ist rechtlich selbstständig und hat einen Ortsbürgermeister und einen Ortsgemeinderat. In anderen Bundesländern heißen die vergleichbaren Gebietskörperschaften nur "Gemeinde".
Ortsgemeinden haben jedoch keine eigene Verwaltung, wie die Gemeinden anderer Bundesländer. Die Verbandsgemeindeverwaltung führt gemäß § 68 Abs. 1 GemO die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und deren Auftrag. Sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden.
Ortsgemeinden haben oftmals nur sehr wenige Einwohner. Mit der in Rheinland-Pfalz getroffenen Regelung konnte man bei der Gemeindereform der 1970er Jahre die Selbständigkeit von Gemeinden aufrecht erhalten und dennoch durch die Einrichtung von Verbandsgemeinden die Kommunalverwaltung insgesamt neu organisieren. In den meisten anderen Bundesländern mussten bei der Gemeindereform viele Gemeinden ihre Selbständigkeit aufgeben und wurden zu Ortsteilen bzw. Stadtteilen von größeren Kommunen.
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"Ortsgemeinde".
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