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Mit dem Rechtsbegriff Organstreit oder Organstreitigkeit werden im öffentlichen Recht in Deutschland verfassungsrechtliche Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten oberster Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder bezeichnet. Bei einem Organstreit handelt es sich um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die organisatorische Wirkungen zwischen Verfassungsorganen oder auch nur ihren Mitgliedern betreffen. Es gibt vergleichbare Streitigkeiten auf allen Ebenen der Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bis hin zum Kommunalverfassungsstreit.

Organstreitverfahren auf Bundesebene


Bekanntester Fall ist allerdings die gleichnamige Verfahrensart vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht. Das Organstreitverfahren ist im Grundgesetz in Artikel 93 I Nr. 1 genannt und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz in den Paragraphen 63 ff. konkretisiert. Der Gegenstand dieses Verfahrens sind Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes untereinander oder mit Verfassungsorganen der Länder um die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
  • Beispiele:
    • Ein Abgeordneter wendet sich gegen die vom Präsidium des Bundestags beschlossene Begrenzung der Redezeit und sieht sich hierdurch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Bundestages und damit zugleich Verfassungsorgan unzulässig beschränkt.
    • Ein Abgeordneter beanstandet die Lage des ihm von seiner Fraktion zugewiesenen Sitzplatzes im Plenum.

Organstreitverfahren auf Landesebene


Organstreitverfahren der Verfassungsorgane der Bundesländer sind ähnlich aufgebaut wie auf Bundesebene. Die Entscheidungen treffen die Verfassungsgerichte (Staatsgerichtshöfe). Zusätzlich zu den Verfassungsorganen sind in einigen Ländern auch die Landesrechnungshöfe antragsberechtigt.

Organstreitverfahren unterhalb der Landesebene


Im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise) werden die dem Organstreit vergleichbaren Streitigkeiten des Kommunalverfassungsrechts als Kommunalverfassungsstreitigkeiten bezeichnet. Ihre Entscheidung ist den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Im System der Verwaltungsgerichtsordnung besteht allerdings nach heute ganz herrschender Meinung keine eigene Verfahrensart "Organstreitverfahren". Vielmehr ist vom bestehenden System verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes mit seinen Klagearten Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage, allgemeine Feststellungsklage auszugehen und das klägerische Begehr entsprechend einzuordnen.
  • Beispiele: Wie oben, nur am „Tatort“ Kommunal- oder Stadtvertreterversammlung.

Zulässigkeitsvoraussetzungen


Um vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Organstreitverfahrens klagen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzungen für Organstreitigkeiten vor den Verfassungsgerichten der Länder sind weitgehend vergleichbar:

Parteifähigkeit

Antragsberechtigt sind Oberste Bundesorgane im Sinne des Art. 93 I Nr. 1 GG. Dazu zählen der Bundespräsident, der Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung, sowie die gemeinsamen Ausschüsse (Art. 93 I Nr. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr.5, 63 BVerfGG).

Antragsberechtigt sind auch Teile dieser Organe, sofern sie unter „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 93 I Nr. 1 GG fallen. Organteile können etwa der Bundestagspräsident, der einzelne Abgeordnete (als Teil des Organs Bundestag), Bundesminister (Achtung: In-Sich-Streit zwischen einzelnen Bundesministern ist unzulässig), Fraktionen, sowie politische Parteien, sofern diese in ihrer (organschaftlichen) Stellung als Mitwirkende am Verfassungsleben betroffen sind, sein.

Streitgegenstand

Zulässig sind nur Entscheidungen über Streitfälle, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die aus dem Grundgesetz herleitbar sind, betreffen. Es müssen also darauf bezogene rechtserhebliche Handlungen oder Unterlassungen des Antragsgegners geltend gemacht werden.

Antragsbefugnis

Ein statthafter Antrag liegt nach diesem Kriterium nur dann vor, wenn der Antragssteller die Verletzung eigener, aus der Verfassung herleitbarer Rechte hinreichend geltend macht. An dieser Stelle wird jedoch nur festgestellt, ob ein solches Recht verletzt sein könnte – die konkrete Frage, ob die Verletzung tatsächlich vorliegt, wird im Rahmen der Begründetheit (siehe B) geklärt.

  • Das konkrete Recht muss sich aus der Verfassung ableiten lassen
  • Der Antragssteller selbst oder das Organ, dem er angehört (gesetzliche Prozessstandschaft), muss in diesem Recht verletzt sein
  • Die Rechtsverletzung muss hinreichend plausibel geltend gemacht werden

Form und Frist

Ein Antrag auf ein Organstreitverfahren hat schriftlich zu erfolgen (§ 23 I BVerfGG). Der Antrag ist zu begründen (§ 64 II BVerfGG). Die Frist beläuft sich auf sechs Monate nach Bekanntwerden der fraglichen Handlung oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG).

Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei Organstreitverfahren in der Regel gegeben. Ausnahmsweise fehlt es, wenn der Antragssteller die dargelegte Verletzung durch eigenes politisches Handeln hätte vermeiden können.

Begründetheit


Ist die Zulässigkeit gegeben, prüft das Bundesverfassungsgericht schließlich die angezeigte Maßnahme anhand der Normen des Grundgesetzes. Als Entscheidung stellt das Gericht fest, ob die Handlung oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt, vgl. § 67 I 1 BVerfGG

Staats- und Verfassungsrecht | Verfassungsprozessrecht

 

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