Mit dem Rechtsbegriff Organstreit oder Organstreitigkeit werden im öffentlichen Recht in Deutschland verfassungsrechtliche Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten oberster Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder bezeichnet. Bei einem Organstreit handelt es sich um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die organisatorische Wirkungen zwischen Verfassungsorganen oder auch nur ihren Mitgliedern betreffen. Es gibt vergleichbare Streitigkeiten auf allen Ebenen der Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bis hin zum Kommunalverfassungsstreit.
Um vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Organstreitverfahrens klagen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzungen für Organstreitigkeiten vor den Verfassungsgerichten der Länder sind weitgehend vergleichbar:
Antragsberechtigt sind Oberste Bundesorgane im Sinne des Art. 93 I Nr. 1 GG. Dazu zählen der Bundespräsident, der Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung, sowie die gemeinsamen Ausschüsse (Art. 93 I Nr. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr.5, 63 BVerfGG).
Antragsberechtigt sind auch Teile dieser Organe, sofern sie unter „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 93 I Nr. 1 GG fallen. Organteile können etwa der Bundestagspräsident, der einzelne Abgeordnete (als Teil des Organs Bundestag), Bundesminister (Achtung: In-Sich-Streit zwischen einzelnen Bundesministern ist unzulässig), Fraktionen, sowie politische Parteien, sofern diese in ihrer (organschaftlichen) Stellung als Mitwirkende am Verfassungsleben betroffen sind, sein.
Zulässig sind nur Entscheidungen über Streitfälle, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die aus dem Grundgesetz herleitbar sind, betreffen. Es müssen also darauf bezogene rechtserhebliche Handlungen oder Unterlassungen des Antragsgegners geltend gemacht werden.
Ein statthafter Antrag liegt nach diesem Kriterium nur dann vor, wenn der Antragssteller die Verletzung eigener, aus der Verfassung herleitbarer Rechte hinreichend geltend macht. An dieser Stelle wird jedoch nur festgestellt, ob ein solches Recht verletzt sein könnte – die konkrete Frage, ob die Verletzung tatsächlich vorliegt, wird im Rahmen der Begründetheit (siehe B) geklärt.
Ein Antrag auf ein Organstreitverfahren hat schriftlich zu erfolgen (§ 23 I BVerfGG). Der Antrag ist zu begründen (§ 64 II BVerfGG). Die Frist beläuft sich auf sechs Monate nach Bekanntwerden der fraglichen Handlung oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG).
Ist die Zulässigkeit gegeben, prüft das Bundesverfassungsgericht schließlich die angezeigte Maßnahme anhand der Normen des Grundgesetzes. Als Entscheidung stellt das Gericht fest, ob die Handlung oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt, vgl. § 67 I 1 BVerfGG
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