Bundesrepublik Deutschland: "Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt" (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG). Anders als bei Straftaten sieht es der Gesetzgeber als ausreichend an, bei bestimmten Rechtsverstößen nicht mit dem Mittel Strafe zu reagieren, sondern mit Bußgeldern. Das sind zum einen Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. Meldepflichten), aber auch Tatbestände, die individuelle Rechtsgüter gefährden oder beeinträchtigen.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den Grundzügen (Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit, Tateinheit und Tatmehrheit) ähnlich gestaltet wie das Strafrecht. Es ist auch materiell eher dem Strafrecht zuzuordnen und es ist als lex specialis dem Strafrecht als lex generalis untergeodnet. Die früheren leichten Straftaten, die Übertretungen waren, sind größtenteils in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt worden. Im Strafrecht geblieben sind Vergehen und Verbrechen.
Als aktuelles Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit sei der ab 06.05.2006 geltende Paragraph 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung genannt, der erstmals das in den Verkehrbringen von Belegen gegen Entgelt als Ordnungwidrigkeit definiert. Hintergrund ist dabei der Handel mit Tankquittungen und Einkaufsbons im Internet, z.B. Versteigerungen solcher vermeintlich wertlosen Zettel über ebay.
Die Verfahrensregelungen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich zum Teil vom Strafprozessrecht. So gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip: Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde oder der Polizei. Anders als Geldstrafen können Bußgelder nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, bezeichnet man als Betroffener.
Verfolgungsbehörde ist die Verwaltungsbehörde. Es gibt keine bestimmte "Bußgeldbehörde", sondern diese ist je nach Verwaltungsmaterie gesetzlich geregelt. Die Verfolgungsbehörde ermittelt, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie wird hier durch die Polizei unterstützt, die insoweit lediglich als Ermittlungsorgan tätig ist, soweit sie nicht selbst als Verfolgungsbehörde bestimmt wurde (Beispiel: Straßenverkehr). Die Verfolgungsbehörde ist in der Regel auch zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Geringfügig sind alle Ordnungswidrigkeiten unter 40 €. Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist (regelmäßig innerhalb einer Woche) durch Zahlung akzeptiert wird. Falls die Verwarnung nicht wirksam wird, weil z. B. nicht rechtzeitig oder sonst nicht ordnungsgemäß (z. B. gekürzter Betrag) gezahlt wurde, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit mittels Bußgeldbescheid entschieden. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden.
Gegen einen Bußgeldbescheid existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs. Einspruch kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids erhoben werden. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden.
Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides hat der Beteiligte über einen Rechtsbeistand ein Anrecht auf Akteneinsicht.
Eine Besonderheit stellt die Verkehrsordnungswidrigkeit dar, für sie gelten teilweise andere Bestimmungen.
Einige Sanktionsnormen im deutschen Strafrecht qualifizieren eine beharrliche respektive wiederholte Begehung zum Vergehen. Beispiele hierfür sind:
Die Rechtsnormen über die Ordnungswidrigkeiten definiert sind finden sich in der Regel nicht im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), sondern in der jeweiligen Spezialgesetzen (sog. Nebenstrafrecht). So ist das Nacktbaden in Berlin außerhalb der ausgewiesenen Nacktbadeflächen eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Badeordnung des Landes Berlin, oder die Einfuhr von Waren ohne eine nach der Einfuhrliste erforderliche Einfuhrgenehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 des Außenwirtschaftsgesetzes. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten selbst sind nur solche Tatbestände im speziellen Teil aufgeführt welche nicht in einem anderen Gesetz Platz fanden (z.B. Exhibitionismus).
In der Republik Österreich existiert analog dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verwaltungsstrafrecht, welches durch das Verwaltungsstrafgesetzbuch geregelt wird.
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