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Der Rechtsbegriff Ordnungsmittel (Artikel 5 ff. EGStGB) bezeichnet richterliche Anordnungen gegen Prozessbeteiligte oder Zuschauer, die der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtsverfahren und der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens dienen. Mit ihnen wird ungebührliches Verhalten geahndet oder ein bestimmtes Verhalten erzwungen. Sie werden in zahlreichen Verfahrensvorschriften angedroht. Ordnungsmittel sind

  1. das Entfernen von Personen aus dem Sitzungssaal,
  2. das Ordnungsgeld und
  3. die Ordnungshaft.

Häufigste Anwendungsfälle sind

  • bei Zeugen, das Nichterscheinen ohne ausreichende Entschuldigung, die unberechtigte Aussageverweigerung und die unberechtigte Verweigerung der Eidesleistung.
  • bei Zuschauern, Zeugen, Sachverständigen und Angeklagten Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Gerichtsvorsitzenden.
  • Ungebühr vor Gericht.

Ordnungsgeld als Sanktion ist die durch das Gericht angeordete Verpflichtung zur Zahlung einer Geldleistung. Die Anordnung wird häufig sogleich mit der Androhung von Ordnungshaft für den Fall der Nichteintreibbarkeit des Ordnungsgeldes verbunden.

Ordnungshaft ist eine im Falle der genannten Verstöße angedrohte Freiheitsentziehung. Sie kann von 1 Tag bis zu 6 Wochen verhängt werden (Artikel 6 Absatz 2 EGStGB).

Siehe auch


Gerichtsverfassungsrecht

 

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