Der Ombudsmann (schwedisch ombudsman: Vermittler) erfüllt die Aufgabe eines unparteiischen Schiedsmannes. Ein Ombudsrat ist ein mit mehreren Personen besetztes Gremium, das entsprechende Aufgaben wahrnimmt. Das System entstammt islamischen Wurzeln. Von der Türkei fand es seinen Weg nach Schweden, wo es diese Institution bereits seit 200 Jahren gibt. In den 1970er Jahren verbreitete sich die Institution weltweit.
Ein ombud (altnordisch: Vollmacht) ist eine (früher immer ehrenamtliche) Aufgabe einer Person, in einer Organisation oder in der Öffentlichkeit bei bestimmten Themen eine ungerechte Behandlung von Personengruppen zu verhindern. In dieser Bedeutung ist beim Ausüben eines solchen Amtes zwar eine unparteiische Vorgehensweise bei Streitfragen zu verstehen, aber unter Berücksichtigung der Interessen von Personen, deren Belange als Gruppe infolge eines fehlenden Sprachrohrs ansonsten wenig Beachtung finden würden (z.B. von Kindern, Krankenhauspatienten).
In seiner Funktion ermöglicht der Ombudsmann, Streitfälle in verschiedensten Bereichen und ohne großen bürokratischen Aufwand zu schlichten.
Dies geschieht durch:
Immer mehr Organisationen und Institutionen (bis hin zur UN) richten eine Stelle für einen Ombudsmann ein oder beschäftigen ganze Stäbe von Ombudsleuten. Vor allem dort, wo ein großes Publikum angesprochen wird, also auch viel Konfliktstoff gegeben ist, werden solche Beschwerdestellen institutionalisiert. Auch Medien (Zeitungsverlage) beschäftigen zunehmend Ombudsleute. Sie sollen zwischen Lesern und Anzeigenkunden auf der einen Seite und Redaktionen und Verlag auf der anderen Seite vermitteln. So hat zum Beispiel die New York Times einen Ombudsmann.
In Schweden ist ein Ombudsmann eine vom Parlament ernannte, unabhängige Vertrauensperson, die Beschwerden von Menschen gegenüber der Verwaltung nachgeht. Insoweit gewinnen Ombudsleute im Rahmen von Verwaltungsethik eine zunehmende Relevanz.
König Karl XII. von Schweden floh nach der Niederlage gegen Russland 1709 in die Türkei, wo er das System des Mohtasib kennen lernte. Nach seiner Rückkehr führte er 1718 das vergleichbare System des sogenannten Justizkanzlers ein. 1809 wurde diesem der Ombudsman zur Seite gestellt.
Die Dienste eines Ombudsmanns sind kostenfrei. Sie können von jedermann in Anspruch genommen werden. In der Regel nimmt er Beschwerden im persönlichen Gespräch auf und prüft, ob die Verwaltung rechtlich einwandfrei und fair gehandelt hat. Er sucht dann nach einer gerechten und von allen Seiten akzeptierten Lösung, die er in der Form von Empfehlungen ausspricht.
Der Ombudsmann ist lediglich gegenüber dem Parlament verantwortlich, dem er in regelmäßigen Abständen Rechenschaft schuldet. Im Rahmen seiner Zuständigkeit darf er bei allen Ämtern schriftliche oder mündliche Auskünfte abfragen, Besichtigungen durchführen und die Herausgabe aller notwendigen Akten fordern. Er darf auch auf eigene Initiative hin Untersuchungen durchführen.
Der Ombudsmann eignet sich für den politischen Systemvergleich zwischen Skandinavien und - zum Beispiel - Deutschland: Während er in der Bundesrepublik als Klage- und Beschwerdeinstanz in wenigen Einzelfällen gedacht ist, kann er in den politischen Systemen Skandinaviens sogar Verfassungsrang haben. Die Ombudsmänner verfügen dort zum Teil über einen ganzen Stab von Mitarbeitern. In Finnland ist die Aufgabe der "Vermittler" sogar gesetzlich geregelt. Es geht insofern um eine Fortschreibung des Konkordanz-Modells, in dem auch im Verwaltungsablauf Anregungen aus der Praxis ins System des Konsens miteinfließen sollen. Der Ombudsmann hat in Skandinavien somit nicht - wie z. B. in der Bundesrepublik - nur eine Mittler-Position, sondern viel weitreichendere Kompetenzen und genießt mehr Aufmerksamkeit. Er darf umfangreiche Untersuchungen führen, parlamentarische Untersuchungen einleiten, hat im Parlament Fragerecht und kann in einigen Ländern Skandinaviens sogar Gesetzesinitiativen einbringen. Dies ist vor dem Hintergrund des Konkordanz-Modells zu sehen, dem Wunsch, bei allen Entscheidungen einen möglichst breiten Konsens der Parteien, Verbände, Interessenvertretungen und damit der Bürger zu erzielen. Ein nicht zu unterschätzender Sachverhalt ist dabei die Stärkung des Vertrauens der Bürger in Politik und Verwaltung.
Im Bereich des polnischen Verfassungsrechts ermöglichen zwei Hauptrechtsmittel den Rechtsschutz vielfältiger Rechtspositionen mit Verfassungsrang und anderer Rechtsgüter. Es sind - gem. Art. 79 der polnischen Verfassung - die Verfassungsbeschwerde, die ähnlich wie im deutschen Verfassungsrecht konzipiert ist, und - gem. Art. 208 der polnischen Verfassung - die Beschwerde an den Ombudsmann. Der Tätigkeitsbereich des Ombudsmanns wird durch das Gesetz über Ombudsmann vom 15.07.1987 näher geregelt. Er kann tätig werden, wenn an ihn Beschwerde von Privatpersonen, der Gemeindevertretung, den Bürgerbeauftragten zum Schutz der Kinderrechte geleitet wird oder wenn er selbst, kraft Amtes, die Überprüfung für erforderlich hält. Bemerkenswert ist, dass die Beschwerde keine Formalien erfüllen muss, sondern nur den Beschwerdeführer und die Angelegenheit erkennen lassen soll. Der Ombudsmann kann das Verfahren einstellen, weiter an das zuständige Gericht leiten, den Beschwerdeführer lediglich über mögliche Rechtsbehelfe informieren oder das Verfahren selbst einleiten und führen.
+ die gleichen Checklisten etc. auf Englisch
Politischer Begriff | Konfliktlösung
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