Oberstadtdirektor, in kleineren Städten und Gemeinden auch nur Stadtdirektor oder Gemeindedirektor, in Niedersachsen auch Samtgemeindedirektor, ist die Bezeichnung für den hauptamtlichen Leiter der Stadt- bzw. (Samt-)Gemeindeverwaltung (Chef des Rathauses).
Das Amt gibt es seit dem Auslaufen der Norddeutschen Ratsverfassung in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nicht mehr. Bis dahin gab es in deren Städten und Gemeinden noch eine zweigleisige Verwaltungsspitze. Neben dem ehrenamtlichen Oberbürgermeister bzw. (Samtgemeinde-)Bürgermeister, welcher Vorsitzender des Rates und Repräsentant der Kommune war, wurde der Oberstadtdirektor (bzw. Stadt- oder (Samt-)Gemeindedirektor) vom Rat für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Seine Aufgabe beschränkte sich auf die Leitung der Verwaltung. Inzwischen wurde das Amt abgeschafft und die Aufgaben dem Oberbürgermeister bzw. (Samtgemeinde-)Bürgermeister übertragen. Dieser ist nunmehr hauptamtlich tätig und vereinigt beide bisherigen Funktionen in der Verwaltung (eingleisige Verwaltungsspitze).
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