Das Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof, in Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof steht. Bei Staatsschutzsachen wird es in Organleihe als "Unterstes Bundesgericht" tätig.
Das Oberlandesgericht verfügt über Zivil- und Strafsenate nach § 116 GVG.
Bei den Oberlandesgerichten sind die Generalstaatsanwaltschaften eingerichtet.
Zuständigkeit
Die sachliche
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte ist im
Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen in Verbindung mit den landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen.
Zivilrecht
Im
Zivilrecht entscheidet das Oberlandesgericht in zweiter
Instanz über:
- Berufungen gegen Urteile der Landgerichte,
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte,
- Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen (§ 23b Abs. 1 GVG),
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen,
- Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Fällen mit Auslandsberührung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG).
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht Gericht der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Zivilkammern am Landgericht, in einzelnen Fällen auch Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzielle Beschlüsse der Landgerichte.
Strafrecht
Im
Strafrecht ist das Oberlandesgericht zuständig:
- als erste Instanz für Staatsschutzsachen nach § 120 GVG,
- als Revisionsinstanz für Revisionen gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts, oder Berufungsurteile des Landgerichts.
- als Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Strafkammern und Strafvollstreckungskammern der Landgerichte,
- zur gerichtlichen Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO).
Ordnungswidrigkeiten
Für
Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als Instanz der
Rechtsbeschwerde nach § 80a
OWiG gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Der
Bußgeldsenat ist mit einem Berufs
richter, bei Geldbußen über 5000 Euro mit drei Berufsrichtern besetzt.
Besonderheiten
Bayern
In Bayern war neben den Oberlandesgerichten das
Bayerische Oberstes Landesgericht (vergleiche Artikel 11 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) eingerichtet. Es entschied abweichend vom üblichen
Instanzenzug als
Revisionsgericht in Strafsachen anstelle der Oberlandesgerichte und anstelle des Bundesgerichtshofs bei Revisionen in Zivilsachen, soweit für die Entscheidung bayerisches Landesrecht in Betracht kam. Es war auch für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
Allerdings hat der Bayerische Landtag am 20. Oktober 2004 die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) zum 1. Juli 2006 beschlossen. Ab 1. Januar 2005 neu eingehende Verfahren werden bereits nicht mehr vom BayObLG, sondern von den drei bayerischen Oberlandesgerichten in München, Bamberg und Nürnberg bearbeitet.
Berlin
Das Oberlandesgericht in Berlin heißt
Kammergericht.
Hamburg
Das
Hanseatische Oberlandesgericht (scherzhaft auch: „HansOlga“) entstand
1879 aufgrund der
Reichsjustizgesetze und steht in der Tradition des vormaligen
Oberappellationsgerichts der Freien
Reichsstädte Bremen,
Hamburg,
Frankfurt und
Lübeck. Das Oberappellationsgericht hatte seinen Sitz in Lübeck. Nächste und letzte Instanz war das
Bundesoberhandelsgericht des
Deutschen Bundes, das spätere
Reichsoberhandelsgericht in
Leipzig, aus dem
1879 das
Reichsgericht entstand.
Oberlandesgerichte in Österreich
Siehe Gerichtsorganisation in Österreich
Siehe auch
Weblink
Gerichtsverfassungsrecht