Das Oberappellationsgericht der vier Freien Städte des Deutschen Bundes befand sich in der Freien und Hansestadt Lübeck und existierte von 1820 bis 1879. Es hatte seinen Sitz zunächst ganz kurzfristig in den Schüsselbuden Nr. 15, dann in der Königsstraße Nr. 21, dem ehemaligen Haus der Lübecker Zirkelgesellschaft.
Unter seinem ersten Präsidenten Georg Arnold Heise, einem Mitbegründer der Historischen Schule des Zivilrechts, der dem Gericht von 1820 bis zu seinem Tod in Lübeck 1851 vorstand, gewann das Gericht hohes Ansehen. Im Hinblick auf ihn äußerte Bernhard Windscheid, dass es in Deutschland für einen Juristen nur zwei höchste Ehren gebe, die Nachfolge Savignys auf seinem Lehrstuhl in Berlin oder an Heises Stelle in Lübeck zu treten. Vermittelt insbesondere über Johann Heinrich Thöl hatte das Gericht erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des deutschen Handelsrechts. Außerhalb seiner Zuständigkeit wurde es zuerst von Bayern und Preußen und später öfter auch von anderen Staaten als Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen den Staaten gewählt. Daneben war das Gericht für die Prüfung der juristischen Kandidaten aus den vier Städten zuständig.
Der zweite Präsident Karl Georg von Wächter war nur ein knappes Jahr von 1851 bis 1852 im Amt, bis er in die Universität zurückkehrte. Unter dem dritten und letzten Präsidenten Johann Friedrich Martin Kierulff von 1852 bis zur Aufhebung des Gerichts 1879 gewann das Gericht zwar noch die Zuständigkeit als erste und letzte Instanz für Fälle des Hoch- und Landesverrates im Norddeutschen Bund, musste im übrigen aber immer mehr Kompetenzen abgeben.
Zunächst schied Frankfurt am Main nach dem Verlust der Eigenstaatlichkeit durch die preußische Annexion zum 1. Januar 1867 aus dem Verbund aus, woraufhin der Name des Gerichts in Oberappellationsgericht der Freien Hansestädte oder kurz Hanseatisches Oberappellationsgericht geändert wurde. Dann folgte die Abgabe der Zuständigkeit für das Handelsrecht an das Reichsoberhandelsgericht in Leipzig und schließlich wurde mit der Neuorganisation der Gerichtsverfassung durch die Reichsjustizgesetze zum 1. Oktober 1879 das Gericht aufgelöst. Die Verfahren wurden je nach sachlicher Zuständigkeit vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bzw. vom Reichsgericht in Leipzig übernommen.
Rudolf von Jhering bilanzierte in einem Nachruf auf Agathon Wunderlich, einen 1879 verstorbenen Oberappellationsrat: "So konnte man das Lübecker Oberappellationsgericht als den gelehrten Gerichtshof Deutschlands bezeichnen, und die deutsche Wissenschaft hat die Probe, zu der sie hier in Verbindung mit der Praxis berufen ward, mit Ruhm bestanden; die Lübecker Urteile gehörten zu denjenigen, denen der Praktiker wie der Theoretiker in gleicher Weise Anerkennung zollte, es fanden sich darunter wahre Meisterstücke, gleichmäßig nach Form und Inhalt, Leistungen die auf wenigen Seiten ganze dickleibige juristische Monographien aufwogen" Rudolf von Jhering, Agathon Wunderlich. Ein Nachruf, in: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts Bd. 17 (1879), S. 145-157 (156).
Als einen Ausgleich für den Verlust des Oberappellationsgerichts erhielt Lübeck 1890 nach Erlass des letzten großen Sozialversicherungsgesetzes unter Bismarck den "Sitz der Hanseatischen Versicherungsanstalt" (später "Landesversicherungsanstalt der Hansestädte"), die für die Invaliditäts- und Altersversicherung der Beschäftigten in den drei Hansestädten Hamburg, Bremen und Lübeck zuständig war. Auch diese ging 1937 mit Verlust der Eigenstaatlichkeit nach Hamburg.
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"Oberappellationsgericht der vier Freien Städte".
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