| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Ordnungswidrigkeitengesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Ordnungsrecht | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | OWiG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 454-1 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 24. Mai 1968 (BGBl. I 1968, S. 481) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 1. April 2005 (BGBl. I 2005, S. 837) | bgcolor="#6688AA" |
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Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Bußgeldern.
Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Nach § 47 (1) OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen.
Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht.
Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Verhängung von Bußgeldern möglich machen. Zu den bekanntesten Bußgeldverfahren gehören die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem Straßenverkehr, z. B. die sogenannten "Knöllchen".
Die Bußgeldverfahren unterliegen zunächst nicht einer richterlichen Kontrolle. Vielmehr können die dazu befugten Behörden eigenständig Bußgeldverfahren durchführen. Werden festgesetzte rechtskräftige Bußgelder nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Erst die Einlegung des Einspruchs gegen den behördlichen Bußgeldbescheid unterstellt den Bußgeldbescheid der richterlichen Überprüfung.
Wird die Geldbuße nicht entrichtet und werden auch keine Gründe für die Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann ein Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft verhängen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf.
Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) Geldbußen festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 I Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderer Bundesländer.
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