Das Nutzungsrecht ist ein nicht notwendigerweise ausschließliches Recht, Sachen und Rechte zu nutzen.
Dinglich können durch die Vereinbarung von Dienstbarkeiten wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Nutzungsrechte an Sachen eingeräumt werden. Dies erstreckt sich sowohl auf bewegliche Sachen (Fahrnisse, jedoch nur Nießbrauch) als auch auf unbewegliche Sachen (Immobilien). Die Dienstbarkeiten an Grundstücken sind in das Grundbuch einzutragen.
Dennoch hat im Zweifel der Urheber trotz Einräumung eines Nutzungsrechts noch die Entscheidung nach § 37 UrhG zu tragen, ob das Werk verwertet oder vervielfältigt wird. Selbst wenn das Originalwerk verkauft wird, so ist dies nicht gleichzeitig die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 44 UrhG).
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"Nutzungsrecht".
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