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Nutzungen im Sinne des deutschen Zivilrechts sind die Früchte und die Gebrauchsvorteile. Der Begriff wird in BGB definiert und an verschiedenen Stellen verwendet, beispielsweise wenn dem Nießbraucher die Nutzungen zugewiesen werden oder wenn der dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigte Besitzer ab Klageerhebung verpflichtet wird, nicht nur die Sache selbst, sondern auch deren Nutzungen herauszugeben.

Allgemeine Zivilrechtslehre | Sachenrecht

 

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